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Shoppen auf Weihnachtsmärkten: reklamieren ja, umtauschen nein

Pressemeldung von: Infocenter der R+V Versicherung - 29.11.2023 11:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

R+V-Infocenter: Für Reklamation Kassenzettel aufbewahren

Shoppen auf Weihnachtsmärkten: reklamieren ja, umtauschen nein
(Bildquelle: Pixabay)
Wiesbaden, 29. November 2023. Kunsthandwerk, Spielzeug oder Selbstgenähtes: Zum Jahresende locken die Weihnachtsmärkte mit zahlreichen Geschenkideen. Allerdings lassen sich die hier gekauften Waren in der Regel nicht umtauschen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Wer auf einem Weihnachtsmarkt etwas umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Verkäuferin oder des Verkäufers angewiesen. "Es gibt hier im Regelfall kein 14-tägiges Widerrufsrecht wie im Onlinehandel", erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Das heißt: Gefällt Käuferinnen und Käufern die Ware später nicht mehr, können sie diese nicht einfach zurückgeben. Ein Fehlgriff bei der Geschenkauswahl oder den neuen Christbaumkugeln lassen sich nicht durch einen Umtausch rückgängig machen. "Alternativ ist es auch möglich, sich schriftlich ein Rückgaberecht bestätigen zu lassen", ergänzt Nuß.

Bei Mängeln Reklamation möglich
Anders sieht es aus, wenn die Ware Mängel aufweist. Dann greift wie überall das Gewährleistungsrecht. Es beginnt mit dem Einkauf und gilt für Neuware in der Regel zwei Jahre lang. "Bei einer Reklamation ist es notwendig, den Kauf nachzuweisen. Das geht am besten mit einem Kassenzettel oder einer Quittung", sagt R+V-Experte Nuß. Für den Fall, dass ein Mangel erst nach dem Ende des Weihnachtsmarktes auffällt, kann man die Adresse der Händlerin oder des Händlers zu notieren.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Mängel möglichst direkt reklamieren, am besten innerhalb eines Jahres. Denn in dieser Frist müssen Verkäuferinnen und Verkäufer bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf nachweisen, dass die Ware beim Kauf in Ordnung war.
- Im zweiten Jahr der Gewährleistungsfrist dreht sich die Beweislast um: Die Käuferin oder der Käufer müssen nachweisen, dass der Schaden schon beim Kauf vorlag.
- Die Originalverpackung ist für eine Reklamation nicht unbedingt erforderlich.

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
Infocenter der R+V Versicherung
Gesa Fritz
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
0611 533-52284
http://www.infocenter.ruv.de


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Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die "Ängste der Deutschen" ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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Infocenter der R+V Versicherung c/o Arts & Others
Anja Kassubek
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61352 Bad Homburg
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