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So können Hundehalter Steuern sparen

Pressemeldung von: www.wohnen-und-bauen.de - 13.03.2019 15:59 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Kosten fürs Gassigehen mit dem Finanzamt abrechnen

So können Hundehalter Steuern sparen
Gute Nachricht für Hundehalter, die ihre vierbeinigen Lieblinge regelmäßig Gassi führen lassen. Nach Angaben des Internetportals www.wohnen-und-bauen.de können Kosten für die Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung Steuern sparend geltend gemacht werden.
Ein Herz für Tiere hat offenbar der Bundesfinanzhof (BFH). Denn kürzlich entschieden die BFH-Richter unter dem Aktenzeichen VI B 25/17, dass die Betreuung und die Pflege von Haustieren bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden darf. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson dafür bezahlt wird. Der Fachbegriff dafür lautet: haushaltsnahe Dienstleistung. Dies bedeutet, dass die Betreuung beispielsweise von Hunden und anderen Haustieren steuerlich so behandelt wird wie die Arbeit von Handwerkern im eigenen Haus oder in der Mietwohnung.
Wichtig: Bis dato durften Steuerzahler die Kosten nur dann mit dem Finanzamt abrechnen, falls die Betreuung und die Pflege des Tieres im Haushalt von Herrchen oder Frauchen erfolgte. Jetzt aber haben die Richter des Bundesfinanzhofs den Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" räumlich ein wenig weiter ausgelegt.
Nach Angaben des Informationsportals www.wohnen-und-bauen.de kann das Ausführen des Vierbeiners für ein bis zwei Stunden auch außerhalb von Haushalt und Grundstück des Auftraggebers erledigt werden. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um eine haushaltsnahe Dienstleistung, deren Kosten der Hundehalter Steuern sparend geltend machen darf. Ausschlaggebend ist, dass der Gassigeher Bello oder Struppi im Haushalt des Hundehalters abholt und später wieder dorthin zurückbringt. Steuerlich funktioniert das nur, sobald Profis sich um den Hund oder andere Haustiere kümmern und dafür auch bezahlt werden.
Bei einer Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung kann Frauchen oder Herrchen durchaus einige hundert Euro Steuern sparen. Grundsätzlich dürfen nämlich 20 Prozent der Kosten von maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Das Infoportal www.wohnen-und-bauen.de rechnet vor: Kostet die Hundebetreuung im Monat 100 Euro, auf´s Jahr gerechnet also 1.200 Euro, bekommt der Hundehalter davon 20 Prozent, somit 240 Euro im Kalenderjahr, vom Finanzamt zurück.
Tipp: Das funktioniert nur, falls der Betreuer dem Hundehalter eine Rechnung schreibt und Frauchen oder Herrchen den Rechnungsbetrag überweist. Erfolgt die Bezahlung bar oder gar schwarz, winkt das Finanzamt ab.

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