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Marius Breucker: "Aus ´Causa Pechstein´ lernen!"

Pressemeldung von: Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker - 18.06.2014 17:16 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Marius Breucker:
Nach dem Urteil des Landgerichts München im Schadensersatzprozess analysiert der Stuttgarter Sportrechtsexperte Dr. Marius Breucker die wesentlichen Aspekte und regt Verbesserungen für künftige Schiedsverfahren an.

Das erstinstanzliche Urteil vom 26. Februar 2014 warf nach Einschätzung des Sportrechtlers Marius Breucker (http://www.xing.com/profile/Marius_Breucker) - selbst Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht - zwei grundlegende Fragen auf: Zum einen die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen als Grundlage des derzeitigen Systems im Sportrecht; zum anderen die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens vor dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS). So äußerte das Landgericht München deutliche Zweifel an der Tragfähigkeit des Schiedsspruchs des CAS. Das Gericht konnte zwar in der Sache nicht abweichend entscheiden, weil der Schiedsspruch des CAS - unabhängig von seinem Inhalt - in Rechtskraft erwachsen sei und es sich daher "gehindert sah, in eine eigene Sachprüfung einzutreten", so Marius Breucker nach der Urteilsverkündung. Die richterliche Kritik an der Entscheidung des CAS macht aber zugleich deutlich, dass das Schiedsverfahren vor dem CAS an einigen Stellen reformiert werden sollte, um Fehlurteile möglichst auszuschließen.

Breucker nennt konkrete Beispiele: Die Schiedsrichter des CAS werden derzeit von einem Ernennungsausschuss ernannt, dessen Mitglieder überwiegend vom Internationalen Olympischen Komitee, den nationalen Olympischen Komitees und den Sportverbänden berufen werden. Eine neutrale Besetzung des Ernennungsausschusses würde die Legitimation der anschließend berufenen Schiedsrichter erhöhen. "Es geht nicht um Vorbehalte gegen die derzeit ernannten Schiedsrichter", stellt der Stuttgarter Anwalt klar, "aber schon der Anschein einer Nähe zu den Sportverbänden könnte unschwer vermieden werden. Und dies wäre auch im Interesse der Schiedsrichter." Zudem könnte, so Marius Breucker, der jeweilige Vorsitzende des Schiedsgerichts künftig durch einen unabhängigen Ernennungsausschuss oder aber durch die beisitzenden Schiedsrichter ernannt werden. Bisher ernennt in Rechtsmittelverfahren der Präsident der Rechtsmittelabteilung des CAS den Vorsitzenden. Damit kann er mittelbar Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. "Auch hier geht es - wie bei der Frage der Befangenheit - darum, schon den bloßen Anschein einer etwaigen Einflussnahme zu vermeiden", so Breucker.

Breucker schlägt vor, die Liste der möglichen Schiedsrichter am CAS künftig als Empfehlung auszugestalten. Bislang müssen die Parteien die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste auswählen. Auch eine behutsame Öffnung des Schiedsverfahrens für die Öffentlichkeit hält der renommierte Stuttgarter Anwalt für denkbar: "Grundsätzlich ist die Vertraulichkeit ein Vorteil des Schiedsverfahrens. Damit werden nicht zuletzt die Interessen der Athleten geschützt: Wenn ein Athlet zu Unrecht des Dopings beschuldigt und im Ergebnis freigesprochen wird, ist er im Falle öffentlicher Berichterstattung über den Vorwurf oft schon gebrandmarkt", weiß Breucker aus der Praxis. Umgekehrt gibt es aber Fälle, in denen gerade die Athleten die Kontrolle durch die Öffentlichkeit wünschen. "Was spricht", fragt Breucker, "dagegen, zumindest Teile des Verfahrens etwa auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten, namentlich eines betroffenen Athleten, öffentlich zu führen?"

Ein weiterer wunder Punkt ist nach Einschätzung von Marius Breucker der Beweismaßstab: Der Welt Anti-Doping Code und die darauf basierenden Regelwerke der Verbände lassen eine "comfortable satisfaction" für die Verurteilung eines Athleten genügen. Breucker schlägt vor, stattdessen die aus dem deutschen Zivilprozessrecht bekannten Maßstäbe zu übernehmen. Bei einschneidenden Maßnahmen wie einer Dopingsperre sei es kaum zu rechtfertigen, geringere Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts zu stellen als bei einer normalen zivilrechtlichen Zahlungsklage, so Marius Breucker, selbst Autor mehrerer Werke zum Zivilprozessrecht.

Weitere Informationen zur ´Causa Pechstein´ sind zu finden unter: http://de.slideshare.net/MariusBreucker/marius-breucker-aus-causa-pechstein-lernen,

zu Rechtsanwalt Marius Breucker unter:

http://de.linkedin.com/pub/marius-breucker/5b/205/61a

Firmenkontakt:
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22

70182 Stuttgart
Deutschland

E-Mail: mariusbreucker@gmail.com
Homepage: http://www.wueterich-breucker.de/anwaelte/dr-marius-breucker
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Firmenbeschreibung:
Dr. Marius Breucker, Jahrgang 1973, ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wüterich Breucker, Arbeitsgemeinschafts-Ausbilder für Rechtsreferendare und Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht und Sportrecht. Studium in Tübingen, Lausanne, Berlin (Humboldt) und Würzburg, dort Promotion im Sportrecht mit summa cum laude. Er war Berater des Stabs Sicherheit für die Fußball-WM 2006 im Bundesministerium des Innern und des Bundesamtes für Polizei in Bern zur EURO 2008. Er fungierte als Sachverständiger im Sportausschuss des Deutschen Bundestages, ist Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht und ständiger Berater und Vertreter der Welt Anti-Doping Agentur. Er berät und vertritt regelmäßig Antidoping-Organisationen, Sportverbände und -vereine und ist Seminartrainer unter anderem für Vertragsrecht und Vertragsgestaltung in Unternehmen.

Pressekontakt:
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22

70182 Stuttgart
Deutschland

E-Mail: mariusbreucker@gmail.com
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Telefon: 0711 / 23 99 2 - 0
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