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Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers mündlich aufgehoben

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 06.09.2018 09:14 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers mündlich aufgehoben

Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers mündlich aufgehoben
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann ggf. auch mündlich aufgehoben werden. Das hat das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden (Az.: 1 Sa 367/17).

Es ist zwar ungewöhnlich, aber durchaus möglich. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers kann auch durch eine mündliche Vereinbarung beendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien im Anstellungsvertrag keines anderslautende Regelung getroffen haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Aus einer Vielzahl von Indizien könne sich ergeben, ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist, so das LAG Schleswig-Holstein. Wenn eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft behaupte, könne der Umstand, dass sich beide Parteien über Monate entsprechend der Behauptung verhalten, den Schluss zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zwischen den Parteien getroffen wurde.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger Geschäftsführer bei der Beklagten. Der jetzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten betrieb mit dem Kläger noch eine weitere Gesellschaft, in der beide Gesellschafter-Geschäftsführer waren. Im April 2011 meldete die Beklagte den Kläger gegenüber den Sozialversicherungsträgern ab. Von diesem Zeitpunkt an bis 2012 erhielt der Kläger Lohnabrechnungen von der anderen Gesellschaft. Dort wurde er durch Gesellschafterbeschluss im Dezember 2011 als Geschäftsführer abberufen. Im März 2012 trafen beide Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 28.Februar 2011 hervorging. Die Zustimmung zu dieser Vereinbarung hat der Kläger angefochten. Die Beklagte behauptete, dass sich die Parteien bereits im Januar 2011 darauf geeinigt hätten, dass der Kläger als Geschäftsführer zu der anderen Gesellschaft wechseln werde.

Das LAG kam zu der Überzeugung, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung zum 28. Februar 2011 wirksam aufgehoben wurde. Dafür spreche die Abmeldung des Klägers bei den Sozialversicherungsträgern, die Lohnabrechnungen der anderen Gesellschaft sowie weitere Angaben in einem familienrechtlichen Verfahren. Der Anstellungsvertrag habe die Schriftform nur für einseitige Kündigungen vorgesehen.

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten alle wesentlichen Punkte im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag schriftlich fixiert werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html

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