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Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Berechnung der Größe des Betriebs inklusive Leiharbeitnehmer

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 29.11.2013 13:55 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Berechnung der Größe des Betriebs inklusive Leiharbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 -). Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Für den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch die Frage, ob eine Abfindungszahlung möglich ist, ist entscheidend wie viele Arbeitnehmer in dem entsprechenden Betrieb beschäftigt sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Betrieb hierfür in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Unklar war bisher, ob Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße mitzuzählen sind.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Gericht entschied, dass Leiharbeitnehmer dann bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, so das Bundesarbeitsgericht. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Bewertung:

Die Entscheidung des Gerichts erscheint nachvollziehbar, denn somit wird die unzulässige Umgehung des Anwendungsbereichs der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitgeber verhindert.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage möglich ist, ist entscheidend für Chancen des klagenden Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung. Kommt es zur Klage, hat der Arbeitnehmer in der Regel gute Aussichten auf eine Abfindungszahlung. Dies bedeutet wiederum für den Arbeitgeber, dass genau über die nötige Betriebsgröße nachgedacht werden sollte. Die Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern ist dabei jedoch kein ultimativer Richtwert. Vielmehr ist bereits der Grenzbereich gefährlich. Verringern kann man die Zahl der Beschäftigten etwa durch Auslagerung bestimmter Bereich an Externe. So kann ein Steuerbüro beispielsweise die Buchhaltung übernehmen, was die Betriebsgröße verkleinert. Beschäftigt man Leiharbeiter, um einen in der Regel vorhanden Personalbedarf zu decken, muss man zukünftig jedoch mit der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und entsprechenden Zahlungen rechnen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Ist die Möglichkeit der Anwendung des Kündigungsschutzes nicht ganz klar, sollte eine Klage in Erwägung gezogen werden. Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, so ist dies letztlich der Preis des Prozessrisikos, der in solchen Fällen erheblich sein kann.

29.5.2013

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