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ARAG Recht schnell...

Pressemeldung von: ARAG SE - 27.02.2019 12:11 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...
+++ Keine Kündigung wegen erneuter Heirat +++
Ein katholisches Krankenhaus durfte einen Chefarzt nach seiner Wiederverheiratung nicht kündigen. Dies hat laut ARAG das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2019 entschieden. Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus dürfe seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle, heißt es in der Begründung (Az.: 2 AZR 746/14).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG (https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21974&pos=0&anz=10&titel=K%FCndigung_des_Chefarztes_eines_katholischen_Krankenhauses_wegen_Wiederverheiratung).


+++ Abflammen von Unkraut bei Wind grob fahrlässig +++
Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Der Gebäudeversicherer kann deshalb im Schadensfall die Leistungen kürzen. ARAG Experten verweisen auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Celle (Az.: 8 U 203/17).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Celle. (https://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/abflammen-von-unkraut-mit-einem-gasbrenner-bei-windigem-wetter-ist-grob-fahrlaessig--174128.html)


+++ Jahresurlaub erlischt nicht automatisch +++
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat laut ARAG das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 entschieden und sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt (Az.: 9 AZR 541/15).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG (https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0009/19).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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