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Arbeitsrecht: Beginn der Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 31.03.2014 15:40 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen Will der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung erfolgreich wehren und gegebenenfalls auch eine Abfindung erstreiten (üblich: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, gegebenenfalls auch deutlich mehr) muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Wann beginnt diese Dreiwochenfrist?

Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung. Hier muss man verschiedene Arten des Zugangs unterscheiden.

Zugang unter Anwesenden: Dieser ist erfolgt, wenn der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung (Kündigung) Kenntnis zu nehmen. Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Umschlag mit der Kündigung und gibt der Arbeitnehmer den Umschlag wieder zurück, bzw. weigerte er sich, die Kündigung anzunehmen, ist die Kündigung gleichwohl zugegangen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage ist, den Inhalt des Kündigungsschreibens zu verstehen. Er muss gegebenenfalls einen Übersetzer hinzuziehen.

Zugang bei Einwurf in den Hausbriefkasten: Hier geht die Erklärung bereits dann zu, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Dabei ist es dann egal, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis erlangt. Der Arbeitnehmer kann sich also nicht darauf berufen, dass er tatsächlich von dem Schreiben keine Kenntnis erlangt hat, obwohl dieses in seinem Briefkasten war. Beispiel: Wirft die Ehefrau des Arbeitnehmers die Kündigung weg, bevor dieser sie gesehen hat, gilt die Kündigung gleichwohl als zugegangen. Die Dreiwochenfrist läuft.

Zeitpunkt des Zugangs bei Einwurf in den Hausbriefkasten: Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer noch am selben Tag Kenntnis erlangt. Wird der Brief morgens um zehn Uhr eingeworfen, ist das gegeben. Wird der Brief erst abends eingeworfen, kann man wohl eher nicht mehr damit rechnen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Stellen Sie Kündigungen grundsätzlich per Boten zu. Nur dann können Sie den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs auch sicher beweisen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Erheben Sie die Kündigungsschutzklage nicht auf den letzten Drücker. Im Zweifel berechnen Sie die Dreiwochenfrist lieber nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Zugangs. Beispiel: Ist die Kündigung erst um 19 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen worden, müssen Sie mit dem Zugang eigentlich nicht mehr rechnen, mit der Folge, dass die Kündigung erst am nächsten Tag als zugegangen gilt. Verlassen Sie sich nicht darauf. Gehen Sie davon aus, dass die Kündigung bereits am Abend zugegangen ist und berechnen Sie ab diesem Tage an die Dreiwochenfrist.


10.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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