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BAG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.10.2016 09:33 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BAG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

BAG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er das Recht auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung. Erkrankt er in diesem Zeitraum erneut, hat das keine Verlängerung dieser Frist zur Folge.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)muss der Arbeitgeber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Lohn fortzahlen. Mit Ablauf dieser sechs Wochen erlischt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Dazu ist er auch dann nicht verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer während dieser sechs Wochen erneut erkrankt und weiter krankgeschrieben wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 hervor (Az.: 5 AZR 318/15).

In dem konkreten Fall war ein Arbeitnehmer erkrankt. Sein Hausarzt stellte ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Insgesamt wurde der Arbeitnehmer sechs Wochen krankgeschrieben. Am letzten Tag dieser Frist konsultierte der Arbeitnehmer seinen Hausarzt wegen einer anderen Krankheit. Der Arzt attestierte ihm mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber verweigerte allerdings die Lohnfortzahlung für die erneute Krankschreibung.

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Es stellte zwar fest, dass ein Arbeitnehmer, der nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig ist, einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen habe. Allerdings habe dieses Recht auch Grenzen. Sollte die erneute Arbeitsunfähigkeit zwar andere Symptome aufweisen aber dennoch auf dem gleichen nicht behobenen Grundleiden beruhen, handele es sich um eine Folgeerkrankung, die nicht zu einer erneuten Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung führe. Diese trete erst wieder ein, wenn zwischen den beiden Erkrankungen mindestens sechs Monate liegen.

Aber auch wenn es sich um verschiedene Erkrankungen handelt, sei der Arbeitgeber nicht automatisch zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Denn nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Sechs-Wochen-Frist kann dann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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