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BGH bestätigt die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Pressemeldung von: Adecta GmbH & Co. KG - Wirtschaftsdetektei & Observationsdienst - 15.07.2013 17:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Über die Frage, ob die Kosten für den Einsatz einer Detektei oder eines Detektivs erstattungsfähig sind, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der BGH urteilte, dass Detektivkosten durchaus zu den festsetzungsfähigen Prozesskosten zählen können. Er knüpfte seine Entscheidung jedoch an einige Bedingungen.
BGH bestätigt die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Adecta GmbH & Co. KG - Wirtschaftsdetektei & Observationsdienst
Kriterien für einen objektiven Vergleich von Detektivkosten

Die Frage nach den Kosten für die Beauftragung einer Detektei oder eines Detektivs steht bei der Suche nach einem geeigneten Dienstleister nicht selten im Vordergrund. Dabei fällt die Entscheidung für den richtigen Privatermittler oftmals schwer, da in der Regel geeignete Erfahrungswerte fehlen.

Eine Reihe an Faktoren müssen in den Entscheidungsfindungsprozess mit einfließen. Dabei spielen nicht nur Stundensätze oder Tagessätze eine Rolle; vielmehr entscheiden eine geeignete und zielführende Ermittlungsstrategie sowie die taktische Vorgehensweise der beauftragten Privatermittler oder Detektive über die Höhe der Gesamtkosten eines Ermittlungsfalles.

Diese Kriterien nehmen direkten Einfluss auf die Anzahl notwendiger Detektivstunden um ein Ermittlungsergebnis zu erreichen.


Entscheidung des BGH über die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Mai 2013 (Az.: XII ZB 107/08) entschieden, dass Detektivkosten zu den Prozesskosten zählen, die auf der Grundlage der Kostengrund-entscheidung festgesetzt werden können, sofern die Maßnahmen der Privatermittler oder Detektive rechtmäßig sind.

Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, entschied der BGH. Die verursachten Detektivkosten müssen demnach in einem angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes stehen.

Grundsätzlich zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die zur Vorbereitung eines bevorstehenden Gerichtsverfahrens ausgelöst werden, zu den festsetzungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits. Demnach sind auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei festsetzungs- und erstattungsfähig, die bereits vor Klageerhebung entstehen.

Selbst Detektivkosten, die auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig sind, erklärt der BGH für festsetzungsfähig, sofern die erstrebten Feststellungen nicht einfacher oder billiger zu erzielen sind. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlungen von Indiztatsachen.


Die Notwendigkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen

Der Gegner (als unterliegende Partei) hat laut BGH die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es z.B. bei dem Einsatz eines GPS-Senders zur Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils. Der Bundesgerichtshof wies an dieser Stelle erneut auf die Entscheidung des BGH vom 4. Juni 2013 hin, worin die Feststellung und Speicherung von Bewegungsdaten durch Verwendung eines GPS-Senders in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. (siehe BGH Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13).

Verstößt die Detektei also im Zuge ihrer Ermittlungen gegen geltendes Recht, sind die erlangten Ermittlungsergebnisse als Beweismittel unzulässig und somit auch die dadurch entstandenen Detektivkosten nicht festsetzungsfähig. Im vorliegenden Fall hat der BGH genau aus diesem Grund einer Kostenerstattung nicht stattgegeben, da die beauftragte Detektei zur Beweisbeschaffung widerrechtlich einen GPS-Sender zum Einsatz gebracht hatte.


Weitere Informationen zu aktuellen BGH Urteilen (u.a. vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13 über die Strafbarkeit der Verwendung von GPS-Sender zur Observation und Beobachtung von Personen) finden Sie auf dem Detektei-Blog der Wirtschaftsdetektei Adecta.

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Firmenkontakt:
Adecta GmbH & Co. KG - Wirtschaftsdetektei & Observationsdienst
Christian Melzer
Bockenheimer Landstr. 17/19
60325 Frankfurt
E-Mail: info@adecta.de
Telefon: (0 69) 9 75 77 15
Homepage: http://www.adecta.de


Firmenbeschreibung:
Die Wirtschaftsdetektei Adecta ist bundesweit und international für Unternehmen und Organisationen, Institutionen und Privatpersonen im wirtschaftlichen Kontext tätig. Weitreichende Expertise in der Beweissicherung und Beweisbeschaffung sowie in der Aufklärung von Wirtschaftskriminalität zeichnen die Privatermittler der Detektei Adecta aus.




Pressekontakt:
Adecta GmbH & Co. KG - Wirtschaftsdetektei & Observationsdienst
Christian Melzer
Bockenheimer Landstr. 17/19
60325 Frankfurt
E-Mail: info@adecta.de
Telefon: 069/ 9 75 77 15
Homepage: http://www.adecta.de

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