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BGH entscheidet über Schutz einer dreidimensionalen Marke

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 30.10.2018 09:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BGH entscheidet über Schutz einer dreidimensionalen Marke

BGH entscheidet über Schutz einer dreidimensionalen Marke
Dreidimensionale Zeichen können nicht als Marke geschützt werden, wenn sie aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Bei der Anmeldung eines Zeichens als Marke müssen Unternehmen beachten, dass verschiedene Schutzhindernisse der Markeneintragung entgegenstehen können. Bei dreidimensionalen Marken kann ein solches Schutzhindernis die Form sein. Laut Markengesetz können Zeichen keinen Markenschutz genießen, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Bundesgerichtshof wird nun am 14. Februar 2019 unter dem Aktenzeichen I ZB 114/17 entscheiden, ob die Form von bestimmten Kaffeekapseln geschützt werden kann. Der Fall hat eine längere Vorgeschichte. Die Markeninhaberin bietet Kaffeekapseln in einer bestimmten Form an und hat den Schutz als Zeichen für "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte" beansprucht. Zudem war sie Inhaberin eines zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Patents über eine "gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für eine Getränkemaschine".

Auf Antrag eines Mitbewerbers hat das Bundespatentgericht den Schutz der internationalen Marke für Deutschland mit Beschluss vom 17. November 2017 aufgehoben (Az.: 25 W (pat) 112/14). Der markenrechtliche Schutz wurde insoweit aufgehoben, als davon Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte betroffen sind. Diese Entscheidung begründete das Bundespatenamt damit, dass für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Die wesentlichen Merkmale dieser Marke erfüllten eine technische Funktion, die dazu diene, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden. Das Markengesetz wolle aber verhindern, dass ein Markeninhaber technische Lösungen für sich monopolisiert. Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, über die der BGH nun entscheiden muss.

Markenschutz spielt für Unternehmen eine wichtige Rolle. Bei der Anmeldung sollte darauf geachtet werden, dass nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt werden oder ein Schutzhindernis der Eintragung entgegensteht. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/ip-recht/markenrecht.html

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