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BGH entscheidet im Markenrechtsstreit zu Gunsten des Schoko-Bären

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 25.09.2015 10:50 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BGH entscheidet im Markenrechtsstreit zu Gunsten des Schoko-Bären
BGH entscheidet im Markenrechtsstreit zu Gunsten des Schoko-Bären
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html Im Markenrechtsstreit hat der BGH mit Urteil vom 23. September 2015 zu Gunsten des Schokoladen-Teddy entschieden. Er verstoße nicht gegen die Rechte der Wortmarke "Goldbären" (Az.: I ZR 105/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die in Goldpapier verpackten Schokoladen-Bären dürfen weiter in den Verkaufsregalen stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. September 2015 einen jahrelangen Rechtsstreit beendet und entschieden, dass der Schoko-Bär nicht das Markenrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html) der eingetragenen Wortmarke Goldbären verletzt. Sowohl die Produkte aus Fruchtgummi als auch aus Schokolade sind dem Verbraucher bestens bekannt. Die Gummibären gibt es allerdings schon deutlich länger und ihr Hersteller ließ die Marke Goldbären eintragen. Der Schoko-Bär stelle einen Verstoß gegen dieses Markenrecht dar. Daher machte der Fruchtgummi-Produzent u.a. Ansprüche auf Vernichtung und Schadensersatz geltend. Der Schoko-Bär sei eine unlautere Nachahmung der Gummibären. Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Zwar seien sich die Produkte sehr ähnlich, eine Verwechselungsgefahr bestehe aber nicht. Die Entscheidung der Karlsruher Richter geht aber über den eigentlichen Bären-Streit hinaus. Denn letztlich hatten sie zu entscheiden, ob und wann ein dreidimensionales Produkt wie der Schoko-Bär die Rechte einer Wortmarke verletzen kann. Dies sei nur möglich, so der BGH, wenn eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt vorliegt. Zu vergleichen seien dabei ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktmarke. In den Zeichenvergleich sei nicht die Form der Produkte der Klägerin, in diesem Fall der Gummibären, einzubeziehen. Marken stellen für Unternehmen einen hohen Wert dar. Über Marken werden die Kundenbindung und ein hoher Wiedererkennungswert beim Verbraucher aufgebaut. Mit einer Marke wird ein bestimmtes Produkt assoziiert. Damit andere Marktteilnehmer nicht von diesem Erfolg partizipieren, ist der Schutz der Marke wichtig. Die Eintragung einer Marke kann vor Nachahmern schützen. Wird das Markenrecht verletzt, können u.a. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen können sich Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

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