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BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 15.12.2015 11:06 Uhr
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BGH: Fruchtsaft darf mit „lernstark“ werben
BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Lebensmitteln. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Dezember entschieden (I ZR 222/13). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der u.a. für das Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html)zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob ein Produzent eines Fruchtsafts mit oben genannten Angaben auf dem Etikett der Flasche werben darf. Dagegen hatte ein Verbraucherverband geklagt. Die Angaben seien ein Verstoß gegen die europäischen Vorschriften zu nährwert-und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, also ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung. Mit diesen Angaben in Verbindung mit der Abbildung eines Mädchens auf dem Etikett werde suggeriert, dass der Fruchtsaft den Lernprozess eines Kindes unterstütze. Die Verordnung stelle an gesundheitlich werbende Aussagen bei Produkten für Kinder besonders hohe Anforderungen. Die Verbraucherschützer klagten daher auf Unterlassung. Die ersten Instanzen entschieden unterschiedlich, so dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof landete. Die Karlsruher Richter wiesen die Klage ab. In einer Liste von zulässigen Nährstoffangaben aus dem Jahr 2012 sei auch Eisen aufgeführt. Denn Eisen trage zur "normalen kognitiven (geistigen) Entwicklung von Kindern bei". Daher sei diese Angabe zulässig. Da dieser Hinweis der Angabe "lernstark" folge, sei auch diese kein Verstoß gegen geltende Vorschriften, urteilte der Senat. Die Angaben stellten keinen Verstoß gegen europäische Vorgaben zum Verbraucherschutz dar. Werbung, insbesondere auch für Produkte, die für Kinder geeignet sind, kann ein schmaler Grat sein. Dabei kann es auch ungewollt zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und insbesondere gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein und die Unternehmen in langwierige rechtliche Auseinandersetzungen verstricken. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html

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