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BGH: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 28.02.2018 09:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BGH: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

BGH: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Health Claims Verordnung verstoßen. Das hat der BGH erneut klargestellt (Az.: I ZR 167/16).

Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln müssen Unternehmen aufpassen, dass die Angaben im Einklang mit der Health Claims Verordnung stehen. Die gesundheitsbezogenen Angaben müssen stoffbezogen und nicht produktbezogen sein oder die behauptete positive Wirkung muss wissenschaftlich belegt sein. Ansonsten verstößt die Werbung gegen die Health Claims Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 stellte der Bundesgerichtshof erneut klar, dass die Bezeichnung "Detox" eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe sei und wies die Revision eines Tee-Herstellers gegen ein Urteil des OLG Bamberg zurück (Az.: 3 U 32/16). Der Tee-Hersteller hatte zwei Kräuterteemischungen mit der Bezeichnung "Detox" beworben. Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband. Die Bezeichnung sei irreführend und stelle eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Das OLG Bamberg gab der Klage statt.

Beim Durchschnittsverbraucher werde durch die Angabe "Detox" der Eindruck erweckt, der Tee habe eine entgiftende Wirkung und führe zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands. Es handele sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die mangels eines wissenschaftlichen Nachweises unzulässig sei. Die Revision gegen das Urteil wurde vom BGH zurückgewiesen. Die Bezeichnung "Detox" sei nicht nur ein allgemeiner Verweis auf Vorteile für die Gesundheit, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe.

Wenn die den Produkten durch ihre Bezeichnung zugeschriebene Entgiftung des Körpers nach dem Verbraucherverständnis eine physiologische Wirkung darstellt und eine solche Wirkung tatsächlich nicht besteht und sich daher auch nicht wissenschaftlich nachweisen lässt, sind entsprechende spezielle gesundheitsbezogene Angaben unzulässig, so der BGH.

Zu der Frage, ob sich der Vertrieb von Tees mit der Bezeichnung "Detox" mit der Health Claims Verordnung vereinbaren lässt, gebe es inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung, stellte der BGH mit Verweis auf Urteile des OLG Celle und OLG Düsseldorf klar.

Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben kann es schnell zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

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