Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.
Bonus für Arbeitnehmer auch bei wirtschaftlich schlecht laufendem Unternehmen?
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 08.06.2015 13:03 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen. Zielvereinbarungen sind in der Regel verbunden mit Leistungsanreizen in Entgeltform. Als Zielvereinbarung versteht man Abreden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die darauf gerichtet sind, ein bestimmtes Leistungsziel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen. Bei dem entsprechenden Bonus für den Arbeitnehmer handelt es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, die reinen Entgeltcharakter hat. Grundsätzlich gilt im Rahmen solcher Vereinbarungen im Hinblick auf die Art des Ziels sowie die Gewichtung einzelner Ziele die Vertragsfreiheit. Eine Grenze stellt jedoch die Sittenwidrigkeit dar. Sittenwidrigkeit, so wird vertreten, liegt ab einer Überschreitung der Gesamtvergütung um 30 Prozent vor. In Arbeitsverträgen finden sich zudem oftmals Klauseln zu Stichtagen und Rückzahlung. Eine Stichtagsklausel besagt, dass die entsprechende Zahlung nur dann erfolgt, wenn zu einem gewissen Stichtag das Arbeitsverhältnis noch besteht. Die Rückzahlungsklausel dagegen bestimmt, dass eine Pflicht zur Rückzahlung besteht, sofern das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt endet. Unwirksam ist dagegen ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Hinblick auf Vergütungen bei Zielvereinbarungen. Möglich ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sofern - der widerrufliche Teil klar bestimmt ist,
- der widerrufliche Teil höchstens 25 Prozent der Gesamtvergütung umfasst und
- die Widerrufsgründe klar benannt sind.
Die einseitige Festlegung oder die Einigung über Ziele, aber auch die Festlegung der Kriterien und Regelungen zu ihrer Gewichtung unterliegen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat, wenn Zielvereinbarungen im Zusammenhang mit Bonussystemen stehen. 31.03.2015 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Firmenkontakt: Firmenkontakt Bredereck & Willkomm Alexander Bredereck Am Festungsgraben 1 10117 Berlin 030 4000 4999 berlin@recht-bw.de http://www.recht-bw.de
Firmenbeschreibung: Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Pressekontakt: Pressekontakt Bredereck & Willkomm Alexander Bredereck Am Festungsgraben 1 10117 Berlin 030 4000 4999 berlin@recht-bw.de http://www.recht-bw.de
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen. Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.