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Der Fall Jens Artur Al Michael
Pressemeldung von: RITUALBRANDS TV GMBH - 28.03.2014 13:12 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Deutsche Rechtsstaatlichkeit als Exportgut Das Ziel der Konferenz am 3. April 2014 in München:
Die Öffentliche Anerkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall Jens Artur Al Michael. Konferenzthema:
Deutsche Rechtsstaatlichkeit als Exportgut
Der Fall Jens Artur Al Michael
Konferenzthema:
Deutsche Rechtsstaatlichkeit als Exportgut
Das Ziel der Konferenz am 3. April 2014 in München:
Die Öffentliche Anerkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall Jens Artur Al Michael.
Der Fall Jens Artur Al Michael gilt in den höchsten juristischen Fachkreisen als Synonyme für einen sehr rechtsstaatlichen Strafprozess in Deutschland.
" Das Urteil ist souverän und mit großer juristischer und menschlicher Fairneß geschrieben. Jens Artur Al Michael stand einem sehr rechtsstaatlichen, rechtlich hochqualifizierten und zugleich aufgeschlossen Gericht gegenüber ".
- Professor Dr. Gunter Widmaier,
Karlsruhe, den 22. Juni 2006
Die Höchstrichterliche Rechtsprechung:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
" Nicht strafschärfend konnte berücksichtigt werden, dass Jens Artur Al Michael den Fundort der Leiche nicht genannt hat, da er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist. Die fehlende Angabe des Ablageortes ist auch nicht als Teilschweigen anzusehen ".
UA, Seite 72, Landgericht Frankfurt a. M. - Urteil vom 22. Februar 2006 - 5/21 Ks - 3550 Js 237207/04 (2/05), Beschluss vom 13. April 2007 - 2 StR 519/06, Karlsruhe, 23. April 2007
Warum in Folge die Öffentliche Anerkennung des Fall Jens Artur Al Michael der Internen Anerkennung folgen muss:
Es geht um das Ziel des Bundes, die Deutsche Rechtsstaatlichkeit als Exportgut auszuführen. Ein Geschäft mit einem großen Potential bei dem nicht nur Anwälte, Staatsanwälte, Beamte (Staatsbedienstete), Richter, Gutachter, und die Medien mit ihren Redakteuren und Journalisten profitieren werden.
Nachschlagewerk:
Quelle: StPO - Strafprozessordnung: der neue Heymanns-Kommentar, 1. Auflage 2014
Mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier kommentierte einer der profundesten Kenner des Revisionsrechts die §§ 333-358 StPO. Für die Revisionspraxis ist der neue Heymanns-Kommentar damit ein Kompass insbesondere für Strafverteidiger, aber auch für Richter und Staatsanwälte; für die Wissenschaft handelt es sich um einen Meilenstein.
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