Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.
Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen für unstreitigen Eigenbedarf des Vermieters
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 30.03.2015 11:39 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Eigenbedarfskündigung: Unter welchen Voraussetzungen darf das Gericht einen unstreitigen Eigenbedarf des Vermieters annehmen? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zum Urteil des Landgerichts Berlin, LG Die Ausgangslage: Der Vermieter spricht die Eigenbedarfskündigung aus. Zieht der Mieter nicht aus, muss er Räumungsklage erheben. Hier muss er dann den Eigenbedarf zunächst plausibel darlegen. Der prozessual geschickt agierende Mieter wird alle in diesem Zusammenhang vom Vermieter vorgetragenen Tatsachen bestreiten. Hier ist immer wieder umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein solches Bestreiten erheblich ist. Nur dann ist entsprechend Beweis zu erheben. Der Fall: Der Vermieter hatte in der Zwangsversteigerung eine Wohnung erworben und anschließend von seinem Sonderkündigungsrecht nach §§ 57a ZVG, § 573d Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht. Auch ein solches Kündigungsrecht kann gemäß § 573d Abs. 1 BGB nur unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschrift des § 573 BGB ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 16. Januar 2008 - VIII ZR 254/06, NJW-RR 2008, 86 Tz. 12). Das Gericht hat sich neben der Frage der Möglichkeit einer Einvernahme der Parteien nach der Zivilprozessordnung mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einem Bestehen des zwischen den Parteien streitigen Eigenbedarfs auszugehen ist. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin: Das Landgericht Berlin: "Das Gericht darf gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nur dann vom Bestehen des zwischen den Parteien streitigen Eigenbedarfs ausgehen, wenn es von der Richtigkeit der Behauptung des Vermieters mit einem Grad von Gewissheit überzeugt ist, der Zweifeln Schweigen gebietet; die bloße Plausibilität des Kündigungsvorbringens reicht dafür nicht aus." Da auch die Beweisangebote des Vermieters nicht ausreichend waren, hat das Landgericht die Räumungsklage letztendlich abgewiesen. Das Fazit: Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Hierbei darf das Gericht nicht ohne Weiteres ein Bestreiten des Mieters außer Acht lassen. Im Gegenteil, die Plausibilität des Vortrags zum Eigenbedarf ist zunächst Voraussetzung dafür, dass die Klage überhaupt schlüssig ist. Der Mieter kann mangels eigener Kenntnis vom Vorliegen des Eigenbedarfs regelmäßig nur mit Nichtwissen bestreiten. Fachanwaltstipp Vermieter: Vermieter sollten im Rahmen des Räumungsprozesses zunächst den Eigenbedarf plausibel vortragen. Da grundsätzlich nur das eingebracht werden kann, was bereits im Kündigungsschreiben steht, können hier oft Fehler nicht mehr repariert werden. Im Zweifel muss dann (vorsorglich) eine neue Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Es ist daher immer besser, bereits vor Ausspruch der Eigenbedarfskündigung Rechtsrat einzuholen und die Eigenbedarfskündigung von Anfang an ordnungsgemäß und umfassend zu begründen. Fachanwaltstipp Mieter: Das Urteil zeigt sehr gut, dass auch in vermeintlich aussichtslosen Situation eine Abwehr der Eigenbedarfskündigung möglich ist. Auch wenn der Vermieter hier vermutlich bald eine neue Eigenbedarfskündigung aussprechen wird, ist zumindest eine Menge Zeit gewonnen. Manchmal sind solche Niederlagen des Vermieters für den Mieter auch Gelegenheit einen günstigen Vergleich (Auszug gegen Abfindung) abzuschließen. 17.3.2015 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter www.fernsehanwalt.com (http://www.fernsehanwalt.com). Spezialseite Eigenbedarfskündigung für Vermieter: Hier erfahren Sie alles rund um die Eigenbedarfskündigung. Wann kann man einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen? Wann ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen? Wann gelten Sperrfristen? Weiter finden Sie Muster für das Erstellen einer Eigenbedarfskündigung mit ausführlichen Hinweisen. Sie finden auch Muster für eine Räumungsklage und aktuelle Urteile mit Kommentaren von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zum Thema Eigenbedarfskündigung. Das alles finden Sie hier: www.eigenbedarfskuendigungen.de (http://www.eigenbedarfskuendigungen.de) Spezialseite Eigenbedarfskündigung für Mieter: Hier erfahren Sie alles rund um die Eigenbedarfskündigung. Wie verhält man sich, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung angedroht hat? Wie verhält man sich, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat? Sie finden auch Muster für einen Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung. Weiter finden Sie Muster für eine Verteidigungsschrift gegen eine Räumungsklage und aktuelle Urteile mit Kommentaren von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zum Thema Eigenbedarfskündigung. Das alles finden Sie hier: www.eigenbedarfskuendigung-anwalt.de (http://www.eigenbedarfskuendigung-anwalt.de)
Firmenkontakt: Firmenkontakt Bredereck & Willkomm Alexander Bredereck Am Festungsgraben 1 10117 Berlin 030 4000 4999 berlin@recht-bw.de http://www.recht-bw.de
Firmenbeschreibung: Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Pressekontakt: Pressekontakt Bredereck & Willkomm Alexander Bredereck Am Festungsgraben 1 10117 Berlin 030 4000 4999 berlin@recht-bw.de http://www.recht-bw.de
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen. Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.