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Einladung zum Personalgespräch - Tipps für Arbeitnehmer
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 24.08.2017 16:22 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Arbeitsrecht
Inhalt des Personalgesprächs
Ein Personalgespräch mit dem Arbeitgeber kann im Prinzip alles zum Gegenstand haben, das irgendwie mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat. Das reicht von der Verständigung auf eine Zielvereinbarung über die Besprechung von Gehaltsänderungen hin zum Thema Kündigung oder Angebot eines Aufhebungsvertrags. Für Arbeitnehmer gilt es also, ein bisschen zu antizipieren, worum es dem Arbeitgeber gehen könnte. Abhängig davon sind unterschiedliche Dinge zu beachten bzw. vorzubereiten.
Jährliches klassisches Personalgespräch
Oftmals wird der Arbeitgeber bereits angekündigt haben, dass es schlicht um eine jährliche Einschätzung der Leistung des Arbeitnehmers und seiner Rolle im Betrieb geht, kurz gesagt, was läuft gut, was schlecht. Hier empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, sich ein wenig auf das Gespräch vorzubereiten. Vermutlich wird der Arbeitgeber ein wenig Kritik üben. Geht es dabei um eindeutige Tatsachen, lohnt es sich auch nicht, diesbezüglich großartig zu protestieren. Im Idealfall hat man selbst den ein oder anderen konstruktiven Vorschlag, wie man sich in gewisser Hinsicht verbessern kann. Ein vernünftiger Arbeitgeber wird hier nicht grundlos mit dem Arbeitnehmer meckern. Wer an einen unvernünftigen Chef geraten ist, der schlicht Frustabbau am Arbeitnehmer betreiben will, kommt mit konstruktiven Beiträgen naturgemäß nicht besonders weit. Im Zweifel lässt man das Gespräch dann über sich ergehen, vielfach kriegen sich Arbeitgeber auch wieder ein, nachdem sie einmal alles rausgelassen haben.
Vorsicht bei geplanter Änderung
Alarmiert sein sollten Arbeitnehmer aber, sobald es um Änderungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses geht. Das umfasst z. B. Änderungsverträge, Aufhebungsverträge und natürlich eine Kündigung. Hier gilt zunächst als wichtigste Grundregel: nichts unterschreiben. Was auch immer der Arbeitgeber für Angebote vorlegt: Sofern sie seriös sind, sind sie auch immer mit einer Bedenkzeit für den Arbeitnehmer verbunden. Wenn der Arbeitgeber auf eine sofortige Unterschrift drängt, ist in aller Regel etwas faul. Das gilt besonders für Änderungsverträge, durch die die Vergütung herabgesetzt werden soll, oder Aufhebungsverträge zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat man einmal unterzeichnet, ist es oftmals kaum mehr möglich, sich wieder davon zu lösen. Umgekehrt drohen keine Nachteile, wenn man zunächst einmal Bedenkzeit fordert, um sich rechtlich beraten zu lassen.
Wo finden Sie weitere Informationen zu den Themen Kündigung und Aufhebungsvertrag?
Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in unserer Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
21.08.2017
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