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Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge: kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinweis durch den Arbeitgeber

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 06.03.2014 12:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen Entgeltumwandlung: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Arbeitgeber auf die Möglichkeiten der teilweisen Entgeltumwandlung hinweist. Er hat deshalb auch keine Schadensersatzansprüche, wenn ein solcher Hinweis unterbleibt. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 -).

Ausgangsfall:

Jeder Arbeitnehmer kann gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Das ist in der Regel für den Arbeitnehmer günstig. Es empfiehlt sich auch unbedingt für den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer darauf hinzuweisen. In der vorliegenden Entscheidung ging es allerdings darum, was passiert, wenn der Arbeitgeber einen solchen Hinweis unterlässt. Der Arbeitnehmer machte eine Schadensersatzanforderung in Höhe von 14.380,38 Euro geltend.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Schadensersatzklage wie auch schon die Vorinstanzen abgewiesen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre zunächst eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gewesen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber weder aus § 1a BetrAVG noch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer zu einer Aufklärung verpflichtet ist.

Bewertung:

Ich halte die Entscheidung für richtig. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht. Diese Pflicht dann aus der allgemeinen Fürsorgepflicht herzuleiten, würde bedeuten, die Fürsorgepflicht zu überspannen. Grundsätzlich ist zunächst einmal der Arbeitnehmer selbst verpflichtet, die für ihn günstigen Folgen herbeizuführen und aufzupassen, dass ihm keine Nachteile entstehen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Unabhängig von der Frage der Verpflichtung zur Aufklärung sollte jeder Arbeitgeber ein Interesse daran haben, aus dem Bruttoentgeltaufwand, der ihm ohnehin entsteht, für seine Arbeitnehmer so viel wie möglich herauszuholen. Es gibt genug Anbieter am Markt, die gerne einmal zu einer kostenlosen Informationsveranstaltung in den Betrieb kommen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Nutzen Sie die gesetzlichen Möglichkeiten zur Altersvorsorge. Dass es aber nicht nur um Peanuts geht, zeigt der im entschiedenen Fall recht hohe Schaden. Dies war Geld, das der betroffene Arbeitnehmer in seiner Altersvorsorge vermutlich gut gebrauchen könnte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 27. Juli 2011 - 6 Sa 566/11 -

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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