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EuGH: Marktplatzbetreiber haften bei Fälschungen und Plagiaten

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.08.2016 10:55 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

EuGH: Marktplatzbetreiber haften bei Fälschungen und Plagiaten

EuGH: Marktplatzbetreiber haften bei Fälschungen und Plagiaten
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
Produktfälschungen verursachen einen enormen wirtschaftlichen Schaden. Nach einem EuGH-Urteil kann gegen Marktplatzbetreiber, die Verkaufsplätze für Plagiate zur Verfügung stellen, vorgegangen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Wirtschaft entsteht Jahr für Jahr durch Fälschungen und Plagiate ein enormer Schaden. Dabei nehmen die Geschäfte mit gefälschten Produkten weltweit zu und machen laut einer Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) schon 2,5 Prozent des Welthandels aus.

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juli 2016 wird es einfacher gegen die Verletzungen des Markenrechts (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html) vorzugehen (Az.: C-494/15). Denn ähnlich wie die Betreiber von Verkaufsplattformen können auch die Betreiber realer Marktplätze dazu gezwungen werden, die begangenen Markenrechtsverletzungen der Händler abzustellen.

In dem zu Grunde liegenden Fall war mehreren Herstellern und Vertreibern von Markenprodukten aufgefallen, dass Fälschungen ihrer Produkte in den Prager Markthallen verkauft wurden. Sie verlangten von dem Betreiber des Marktplatzes, dass keine Verkaufsflächen mehr an Händler mit Plagiaten vermietet werden. Sie beriefen sich dabei darauf, dass Betreiber von Online-Marktplätzen dazu gezwungen werden können, die von Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.

Der Fall landete schließlich vor dem EuGH in Luxemburg. Der Gerichtshof stellte fest, dass es keinen Unterschied mache, ob ein Online-Marktplatz oder ein physischer Marktplatz betrieben werde. Daher könne auch der Betreiber eines physischen Marktplatzes dazu gezwungen werden, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung zu ergreifen. Die Maßnahmen müssten wirksam, verhältnismäßig, gerecht und abschreckend sein ohne dabei Schranken für den rechtmäßigen Handel aufzubauen.

Durch das Urteil des EuGH wird es für die Hersteller von Markenprodukten einfacher, die weitere Verbreitung von Fälschungen und Plagiaten zu unterbinden.

Gegen Unternehmen und Händler, die die Markenrechte verletzen, können darüber hinaus rechtliche Schritte wie Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche eingeleitet werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte beraten in Fragen rund um das Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

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