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Fristlose Kündigung wegen Tonbandaufzeichnungen: Die Aufnahme eines Personalgesprächs stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 07.04.2014 15:31 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel kann ein Gespräch unter denkbar einfachen Umständen aufgezeichnet werden. Manch eine Hemmschwelle, private Gespräche auszuzeichnen, dürfte hierdurch gesunken sein.

Der Arbeitnehmer sollte hiervon an seinem Arbeitsplatz tunlichst Abstand halten. Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.5.2011 (Aktenzeichen: 8 Sa 364/11) durfte einem Arbeitnehmer wegen mehrerer heimlicher Auszeichnungen von Personalgesprächen fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Der Verdacht, dass der Arbeitnehmer gegen § 201 StGB, der heimliche Tonbandaufnahmen verbietet, verstoßen hat, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts diese arbeitsrechtliche "Höchststrafe". Hierdurch wird - so das Gericht - das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu stark beeinträchtigt. Dass der Arbeitnehmer mehrere heimliche Aufzeichnungen gemacht hat, verschlimmerte seine Lage. Eine Abmahnung war nicht erforderlich, da das Vertrauen des Arbeitgebers in seinen Arbeitnehmer durch die widerholten Tonbandaufnahmen "ernsthaft und unwiederbringlich gestört" sei.

Das Urteil ist sehr hart, zumal der Arbeitnehmer zu 70% schwerbehindert war und ihn eine Kündigung besonders schwer getroffen hat. Das Urteil zeigt einmal mehr deutlich, dass die Arbeitsgerichte das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Grundlage des Arbeitsverhältnisses sehr ernst nehmen. Moderne Kommunikationsmittel können zu Verhalten verführen, den Anderen "auszutricksen" und somit eine Vertrauensbasis zu beeinträchtigen. Hier gilt es, sich nicht verleiten zu lassen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer vor Gericht argumentiert, dass er sich wegen seiner Schwerbehinderung längere Gespräche nicht merken könne und sie deshalb aufgezeichnet hatte. Hier hätte es einfach genügt, wenn er das den Kollegen offen gesagt hätte und um Gesprächspausen gebeten hätte. Das ist natürlich leichter gesagt als getan. Wenn Sie sich die oben aufgeführten Konsequenzen vor Augen halten, ist es aber allemal besser, fehlende Aufnahmefähigkeit (oder allgemein fehlende Leistungsfähigkeit) einzugestehen, als ein Vertrauensverhältnis aufs Spiel zu setzen.

25.03.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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