Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Gewerbliches Mietrecht - Auf die Vertragsgestaltung kommt es an

Pressemeldung von: MTR Rechtsanwälte - 17.04.2020 10:04 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Gewerbliches Mietrecht - Auf die Vertragsgestaltung kommt es an

Gewerbliches Mietrecht - Auf die Vertragsgestaltung kommt es an
Das gewerbliche Mietrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Mietrecht für privaten Wohnraum. Umso größere Bedeutung fällt der Gestaltung des Mietvertrags über Gewerberaum zu.

Das gewerbliche Mietrecht stellt kein eigenständiges Rechtsgebiet dar. Wie das Wohnraummietrecht ist es im Mietrecht des BGB geregelt. Allerdings hatte der Gesetzgeber hier eher den Wohnungsmieter und seinen Schutz im Auge, weil dieser häufig in einer sozial schwächeren Position als der Vermieter gesehen wird. Im gewerblichen Mietrecht wird hingegen davon ausgegangen, dass sich Vermieter und Mieter auf Augenhöhe begegnen und daher keine besonderen Schutzbedürfnisse einer Partei zu beachten sind. Umso wichtiger ist daher die detaillierte Vertragsgestaltung, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .

Dabei herrscht im Gewerbemietrecht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Es ist Aufgabe der Parteien, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Mietvertrag individuell zu regeln. Dabei darf eine Vertragspartei allerdings nicht unangemessen benachteiligt werden. Es gilt das Transparenzgebot. Klauseln in den AGB unterliegen der Inhaltskontrolle und sind häufig unwirksam, wenn sie unverständlich oder unklar sind.

Dennoch gestattet die Vertragsfreiheit den Parteien eine großen Gestaltungsspielraum. Ein wichtiger Punkt ist die Laufzeit. Häufig werden Gewerberaummietverträge befristet abgeschlossen. Gerade für den Mieter kann der Gewerberaum von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Daher sollten Verlängerungsklauseln, auch einseitige, in der Regel eingebaut werden. Bei unbefristeten Verträgen kann es hingegen ratsam sein, Kündigungsfristen zu vereinbaren, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Für den Vermieter sind hingegen Vereinbarungen zur Anpassung des Mietzinses von Bedeutung.

Wichtig ist, dass beide Parteien per Gesetz die Möglichkeit haben, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Was als solcher wichtiger Grund zu betrachten ist, sollte unbedingt vertraglich fixiert werden. Die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch keinen wichtigen Grund dar.

Aktuell betrifft natürlich auch die Corona-Krise viele gewerbliche Mietverhältnisse. Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Vermieter vom 1. April bis 30. Juni 2020 das Mietverhältnis nicht aufgrund von Mietschulden kündigen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Corona-Krise verantwortlich ist, dass der Mieter den Mietzins nicht zahlen kann. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt aber auch bestehen, die Zahlungen müssen später geleistet werden.

Im Gewerblichen Mietrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/immobilienrecht/gewerbliches-mietrecht.html

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com


Firmenbeschreibung:
MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.

Pressekontakt:
Pressekontakt
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.