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GRP Rainer Rechtsanwälte wehrt die gerichtliche Rückforderung von Ausschüttungen ab

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 26.02.2015 09:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

GRP Rainer Rechtsanwälte wehrt die gerichtliche Rückforderung von Ausschüttungen ab
GRP Rainer Rechtsanwälte wehrt die gerichtliche Rückforderung von Ausschüttungen ab
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html In einem von der Kanzlei GRP Rainer erstrittenem Urteil wies das Landgericht Dortmund die Klage des Insolvenzverwalters der Schiffsfondsgesellschaft DS-Fonds Nr. 102 MT Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab (Az.: 10 O 109/13). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Dortmund stellte klar, dass eine Fondsgesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag transparent geregelt ist. Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Im konkreten Fall beschloss die Gesellschafterversammlung aufgrund wirtschaftlicher Probleme eine Kapitalerhöhung, die es den Anlegern ermöglichte, freiwillig weiteres Geld "nachzuschießen". Der Mandant von GRP Rainer beteiligte sich nicht an der Kapitalerhöhung und wurde später - nach erfolgreicher Sanierung - von der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 Prozent seines Kommanditkapitals aufgefordert. Nach Ansicht der klagenden Fondsgesellschaft ergebe sich dieser Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft sei im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass Ausschüttungen lediglich als zinslose und rückforderbare Darlehen gewährt würden. Das LG Dortmund widersprach dieser Auffassung und wies die Klage ab. In seiner Urteilsbegründung verwies das LG Dortmund darauf, dass eine Haftung im Innenverhältnis gemäß der Rechtsprechung des BGH (Az.: II ZR 7311, TZ 9 ff.) nur besteht, wenn sich dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich ergebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die verwendeten Begriffe "Ausschüttung" und "Entnahme" suggerierten, dass es eben keinen Rückforderungsanspruch gebe. Unklar sei zudem, wann die Liquiditätslage die Rückzahlung der Ausschüttungen erfordere. Ferner ergebe sich auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen aus einer angeblich treuwidrig verweigerten Zustimmung zu einem Sanierungskonzept des Schiffsfonds, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Anleger, die sich ebenfalls mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert sehen, können sich zur Abwehr der Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html

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