Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Haftung des Hausverwalters für Schäden bei Verletzung der Kontrollpflichten

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 18.02.2016 08:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03. Februar 2015 – 750 C 16/14 –. Ausgangslage: Hausverwalter leben gefährlich, wenn sie Schadensmeldungen am Objekt nicht nachgehen. Doch welche Pflichten hat der Hausverwalter konkret bei einer Schadensmeldung? Fall: Der Mieter einer Wohnung unter dem Flachdach einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte sich bei seinem Vermieter über eine Wasserblase unter der Tapete im Flur beschwert. Der Vermieter informiert den Hausverwalter. Der Hausverwalter beauftragte eine Fachfirma mit der Kontrolle des Schadensbildes. Als sich die Mitarbeiter der Firma bei dem Mieter meldeten, erklärte dieser, dass die Stelle wieder trocken sei. Darüber informiert die Firma dann wiederum den Verwalter. Der Verwalter verlässt sich auf diese Auskunft. Bei einem späteren starken Regenfall kommt es zu einem starken Wassereintritt in die Wohnung. Der Vermieter möchte vom Hausverwalter Schadensersatz. Urteil: Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Hausverwalter mit folgender Begründung verurteilt: Organisiert der Verwalter bei Feuchtigkeitsschäden in der Dachgeschosswohnung unter einem Flachdach bei Starkregen keine zeitnahe Begehung des Flachdaches durch ein Fachunternehmen, sondern verlässt sich auf eine Mitteilung der Mieterin im Hause, so haftet er der Sondereigentümerin auf den vermeidbaren zusätzlichen Schaden wegen Unterlassens von gebotenen Eilmaßnahmen (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 03. Februar 2015 - 750 C 16/14 -, juris). Außerdem hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein pflichtwidriges Unterlassen der Erforschung von Schadensbildern und Schadensursachen zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf Schadensumfang und Kausalität führen kann. Fachanwaltstipp Verwalter: Verwalter leben gefährlich, wenn sie derartigen Schadensmeldungen nicht auf den Grund gehen. Hierbei dürfen sie sich nicht auf die Auskünfte fachfremder Personen verlassen. Umgekehrt dürfen Verwalter aber auch nicht ohne weiteres in Aktionismus geraten. Im vorliegenden Fall hätte der Verwalter im Rahmen einer so genannten Notmaßnahme eine Fachfirma mit der Einleitung geeigneter Maßnahmen beauftragen können. Das geht allerdings nur dann, wenn ein Schaden unmittelbar droht. Der Verwalter darf auch nur zwingend notwendige Maßnahmen zur Sicherung beauftragen. Alles andere bleibt einer notfalls mit verkürzter Ladungsfrist einzuberufenden außerordentlichen Eigentümerversammlung vorbehalten. 2.2.2016 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Pressekontakt:
Pressekontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.