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Kündigung eines Compliance-Managers

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 10.07.2013 09:02 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Kündigung eines Compliance-Managers
Kündigung eines Compliance-Managers
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Compliance.html Unter Umständen kann einem Compliance-Manager gekündigt werden, wenn er Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich eines Mitarbeiters trifft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 38 Ca 12879/09) entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass eine Kündigung eines Compliance-Managers zulässig sein soll, wenn er objektiv rechtswidrig gehandelt hat und dies auch wusste. Diesbezüglich treffe die Beweislast aber den Arbeitgeber, wenn der Compliance-Manager keine juristische Ausbildung innehabe oder andere Mitarbeiter ebenfalls keine Bedenken gegen die Handlung des Compliance-Managers gehabt oder geäußert hätten.

Der Arbeitnehmer müsse diesbezüglich vor allem darlegen, dass der Compliance-Manager ohne juristische Ausbildung besser als seine Mitarbeiter hätte erkennen können, dass seine Handlungen, hier wohl Überwachungsmaßnahmen, nicht rechtmäßig sein könnten.

Jedenfalls sei eine Kündigung aufgrund des Verhaltens wohl nicht allein dadurch gerechtfertigt, wenn der betreffende Compliance-Manager Datenschutzbestimmungen oder andere rechtliche Vorgaben durch die Einleitung dieser Überwachungsmaßnahmen nicht verletzt habe. Zu den Rechten und Pflichten eines Compliance-Managers gehören nämlich unter anderem die Verhinderung von Verstößen gegen geltendes Recht, insbesondere wohl auch die Vermeidung von strafrechtlichen Verstößen der Mitarbeiter des Unternehmens. Dementsprechend hat er wohl die Pflicht, Schäden von seinem Unternehmen fernzuhalten, sodass bei dem Verdacht einer Straftat die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen keineswegs abwegig erscheint.

Möglicherweise können als Überwachungsmaßnahmen sogar Detektive, die Überwachung von ausgetauschten Daten oder der Abgleich personenbezogener Daten in Betracht kommen.

Personenbezogene Daten dürfen wohl zur Aufklärung von Straftaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der betreffende Mitarbeiter eine Straftat begangen hat. Dies ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Allerdings müssten die Überwachungsmaßnahmen weiterhin die Rechte und Interessen des Betroffenen beachten, insbesondere darf keine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf Art und Umfang der Überwachungsmaßnahmen vorliegen.

Das Gebiet Compliance gewinnt aufgrund der steigenden Anzahl von Verstößen zunehmend an Bedeutung. Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung von Daten möglicherweise auch mit einem Verstoß gegen Strafgesetze einhergehen kann.
Bei Verstößen im Bereich Compliance sollte ein im Arbeitsrecht und Strafrecht versierter Rechtsanwalt herangezogen werden, der Ihren Fall umfassend und einzelfallbezogen prüfen kann.

http://www.grprainer.com/Compliance.html

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Firmenkontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
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