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Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn dem Arbeitnehmer Deutschunterricht verordnet wird

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 13.12.2013 13:22 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn dem Arbeitnehmer Deutschunterricht verordnet wird. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er von seinem Arbeitgeber aufgefordert wird, Deutschunterricht zu nehmen (Urteil vom 22.6.2011, Aktenzeichen 8 AZR 48/10).

In dem Fall, der dem Gericht vorlag, handelte es sich um einen Mitarbeiter, der aus Gründen des Kundenkontakts wenigstens etwas Deutsch beherrschen musste. Er war seit längerer Zeit in dem Unternehmen beschäftigt und aufgrund von verschlechterten Deutschkenntnissen mehrmals aufgefordert worden, einen Sprachkurs zu besuchen und erhielt außerdem Abmahnung. Dadurch fühlte sich der Arbeitnehmer bedrängt sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft diskriminiert und forderte daher 15.000 EUR Schadensersatz.

Das Bundesarbeitsgericht war von der Diskriminierung aufgrund der Aufforderung zum Deutschunterricht nicht überzeugt und entschied daher, dass der Arbeitgeber keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Aufforderung zum Deutschunterricht hatte nach Meinung der Richter nichts mit Diskriminierung wegen der Herkunft zu tun, sondern diente lediglich dem Wiedererlernen ausreichender Sprachkenntnisse.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Verordnung eines Deutschkurses keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstellen. Sind also gewisse Sprachkenntnisse für die Arbeitstätigkeit von Nöten und hat das Sprachniveau seit der Einstellung nachgelassen, so kann dies gegebenenfalls eine Abmahnung bzw. bei Weigerung sogar eine Kündigung rechtfertigen.

25.06.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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