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Keine notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages erforderlich

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 17.07.2013 09:34 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Keine notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages erforderlich
Keine notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages erforderlich
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html Die Anweisung eines Erblassers an den Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln, soll keine gesonderte notarielle Beurkundung erfordern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: IV ZR 224/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Der BGH hatte in einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien um die Erbenstellung nach dem im Jahre 2010 verstorbenen Erblasser stritten. Der Erblasser hatte im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen Erbvertrag zugunsten einer von ihm errichteten Stiftung geschlossen. Nachdem seine erste Ehefrau gestorben war und der Erblasser neu geheiratet hatte, bestimmte der Erblasser seine Ehefrau mit einer letztwilligen Verfügung zu seiner Alleinerbin und erklärte mit notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrages. Die aus dem Erbvertrag begünstigte Stiftung war der Ansicht, dass auch die erfolgte Begebung der Beurkundung bedürfe.

Der BGH soll nun entschieden haben, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Damit soll die Witwe eines bekannten frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden sein. Es liege eine wirksame Anfechtung des entgegenstehenden Erbvertrages durch den Erblasser vor. Für die wirksame Anfechtung eines Erbvertrages soll nur die Erklärung der Anfechtung einer notariellen Beurkundung bedürfen, nicht hingegen die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.

Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Er muss vor einem Notar geschlossen werden. Mithilfe eines Erbvertrages kann der Erblasser die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben regeln.

Über die Wirkungen eines Erbvertrages muss der Erblasser sich auch bereits zu Lebzeiten Gedanken machen. Dies gilt auch für die Frage, wie der Erblasser sich von dem Erbvertrag unter Umständen wieder lösen kann.

Grundsätzlich ist es gut und wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine Erbschaft zu machen und der Erbvertrag kann ein geeignetes Instrument sein, um derartige Fragen zu regeln. Gerade aufgrund der hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen, die ein Erbvertrag haben kann, sollte dessen Inhalt aber gut durchdacht werden. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html

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Michael Rainer
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