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Müssen Arbeitgeber regelmäßig ein Terrorscreening durchführen?

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 05.02.2016 19:31 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie - Teil 4 Müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer regelmäßig auf einen bestehenden Terrorverdacht hin überprüfen? Was sind die Folgen, wenn der Verdacht bejaht wird? Strafbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt wegen des Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot: Für Personen und Vereinigungen, die auf den Terrorlisten geführt werden, besteht gemäß Art. 2 II (EG) Nr. 881/2002 ein so genanntes Bereitstellungsverbot. Die Bereitstellung jeglicher finanzieller Mittel, also auch die Zahlung von Arbeitsentgelt an solche Personen ist verboten. Gem. § 18 Abs. 1 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer entgegen eines Bereitstellungsverbotes Zahlungen an einen Terrorverdächtigen leistet. Die Tat ist nur vorsätzlich strafbar. Strafbarkeit führt zu Überwachungspflicht: Nach den oben genannten Vorschriften ist nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot strafbar. Das bedeutet, dass nur der Arbeitgeber, der sicher weiß, dass sich ein Arbeitnehmer auf der Terrorliste befindet und der trotzdem an diesen Zahlungen leistet, strafbar ist. Trotzdem ist ein regelmäßiger Abgleich empfehlenswert. Zu befürchtender Imageschaden: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer womöglich längere Zeit beschäftigt und bezahlt hat, der auf einer Terrorliste steht, ist ein erheblicher Imageschaden für das Unternehmen zu befürchten. Man darf getrost davon ausgehen, dass derartige Fälle in der Presse nachhaltig ausgeschlachtet werden. Im Übrigen ist unabhängig von der tatsächlichen Strafbarkeit in jedem Fall die Einleitung eines Strafverfahrens zu befürchten. Fazit: Regelmäßiges Terrorscreening für größere Unternehmen empfehlenswert Zumindest größere Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund regelmäßig ein Terrorscreening durchführen lassen. Wird ein Arbeitnehmer auf einer solchen Liste entdeckt, müssen umgehend sämtliche Zahlungen an den Arbeitnehmer eingestellt werden. Jede weitere Zahlung wurde zu einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot führen. Unser Angebot: Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit. Unter 030/40004999 können Sie einen zunächst unverbindlichen telefonischen Beratungstermin mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vereinbaren. 22.1.2016 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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