Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Terrorscreening?
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 13.02.2016 18:22 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie - Teil 5 In vielen Unternehmen erfolgt bereits ein regelmäßiger Abgleich der Mitarbeiterlisten mit den EU-Terrorlisten. In einem vorangegangenen Teil der Serie hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass jedenfalls Zahlungen von Arbeitsentgelt an Personen, die auf den Terroristen geführt werden, strafbar sein können. Für Arbeitgeber, die auf Nummer sichergehen wollen, ist ein Abgleich daher unumgänglich. Für Betriebsräte stellt sich die Frage, ob es hier ein Mitbestimmungsrecht gibt. Keine Rechtsprechung zu Mitbestimmungsrechten bei Terrorscreening: Soweit mir ersichtlich, gibt es bislang keine Rechtsprechung zur Frage der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Als Anspruchsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz in Betracht. Danach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Man kann aber auch daran zweifeln, ob Daten wie Name, Alter, Geschlecht und deren Abgleich etwas mit dem Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern zu tun haben. Betriebsvereinbarung empfehlenswert: Arbeitgebern mit Betriebsrat empfehle ich trotz der ungeklärten Lage eine Beteiligung des Betriebsrates und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Einen langen Streit mit dem Betriebsrat über die Einführung des Terrorscreenings können sich beide Seiten nicht leisten, der Arbeitgeber aus den oben aufgeführten Gründen allerdings noch weniger als der Arbeitnehmer. Mit ausführlichen klaren Regelungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber außerdem die Transparenz des Verfahrens verbessern und damit auch die Akzeptanz des Terrorscreenings in der Belegschaft verbessern. Schließlich ist auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten das Terrorscreening nicht völlig geklärt. Besser also, wenn der Betriebsrat im Boot und damit auch in der Verantwortung ist. Wir beraten Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Wir vertreten bundesweit vor allen Gerichten. Per Telefon erhalten Sie Auskünfte zum geeigneten Vorgehen von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. 29.1.2016 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Firmenkontakt: Firmenkontakt Bredereck & Willkomm Alexander Bredereck Am Festungsgraben 1 10117 Berlin 030 4000 4999 berlin@recht-bw.de http://www.recht-bw.de
Firmenbeschreibung: Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Pressekontakt: Pressekontakt Bredereck & Willkomm Alexander Bredereck Am Festungsgraben 1 10117 Berlin 030 4000 4999 berlin@recht-bw.de http://www.recht-bw.de
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen. Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.