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OLG Frankfurt: Fortbestand eines gemeinschaftlichen Testaments trotz Scheidung

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 02.12.2015 10:37 Uhr
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OLG Frankfurt: Fortbestand eines gemeinschaftlichen Testaments trotz Scheidung
OLG Frankfurt: Fortbestand eines gemeinschaftlichen Testaments trotz Scheidung
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Ein gemeinschaftliches Testament kann auch nach der Scheidung der Ehe unter bestimmten Umständen seine Gültigkeit behalten. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 20 W 520/11). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem gemeinschaftlichen Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)oder Berliner Testament können sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und weitere Schlusserben einsetzen. Nach der Scheidung der Ehe verliert das Testament in der Regel seine Gültigkeit. Allerdings können die gemeinsamen Verfügungen in dem Testament unter Umständen ihre Wirksamkeit behalten. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main hervor. In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1978 ein gemeinschaftliches notariell beglaubigtes Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Jahr 2006 wurde die kinderlose Ehe geschieden. Im Rahmen der Scheidung kam es zu verschiedenen Vereinbarungen, u.a. legte das Paar fest, dass es bei der vorgenommenen Erbeinsetzung auch im Falle einer rechtskräftigen Scheidung bleiben soll. Nachdem der Mann verstarb, beantragte seine Ex-Frau den Erbschein. Hiergegen reichte eine Freundin des verstorbenen Mannes Beschwerde ein. Der Erblasser habe im Jahr 2010 noch ein Testament verfasst, im der er sie zur Alleinerbin eingesetzt habe. Das OLG entschied zu Gunsten der geschiedenen ehemaligen Ehefrau. Sie sei zur Alleinerbin geworden, da das 1978 notariell errichtete gemeinschaftliche Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, auch nach der Scheidung der Ehe seine Gültigkeit behalten habe. Die wechselseitigen Verfügungen habe der Erblasser nicht einseitig durch ein zweites Testament aufheben können. Zwar werde ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung unwirksam. Allerdings lasse die Scheidungsvereinbarung darauf schließen, dass eine Fortgeltung des Testaments bzw. die Bindungswirkung gewollt war. Bei der Errichtung eines Testaments, insbesondere auch bei einem Berliner Testament, müssen viele Konsequenzen, die sich aus den letztwilligen Verfügungen ergeben, berücksichtigt werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen bei Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag weiter. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html

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