Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft

Pressemeldung von: MTR Rechtsanwälte - 02.12.2019 09:46 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft

OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft
Fruchtnektar ist nicht gleich Fruchtsaft und darf entsprechend nicht als solcher beworben werden. Eine derartige Werbung sei irreführend und verstoße gegen Wettbewerbsrecht, entschied das OLG Rostock.

Für den Verbraucher sind Informationen über die wesentlichen Merkmale einer Ware für seine Kaufentscheidung wichtig. Daher darf er über die wesentlichen Merkmale nicht in die Irre geführt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .

Das OLG Rostock entschied nun mit Urteil vom 25.09.2019, dass ein Fruchtnektar nicht als Fruchtsaft beworben werden darf (Az.: 2 U 22/18). Eine solche Aussage sei objektiv unwahr und betreffe die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit eines wesentlichen Merkmals der beworbenen Ware, so das OLG.

Ein Fruchtnektar könne einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft haben und zudem Zucker und Honig enthalten. Einem erheblichen Teil der Verbraucher sei der Unterschied zwischen Saft und Nektar bewusst. Werde ein Nektar als Fruchtsaft beworben, sei dies unlauter und unzulässig. Die Werbung sei irreführend und geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, führte das OLG aus.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com


Firmenbeschreibung:
MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.

Pressekontakt:
Pressekontakt
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.