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Praktikerpleite - die Baumarktkette stellt Insolvenzantrag

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 12.07.2013 22:17 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Was bedeutet dies für die Mitarbeiter? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Das Unternehmen Praktiker hat mitgeteilt, dass am 11.7.2013 ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Ausführlich wird in den Medien über die Konsequenzen für die Aktionäre berichtet. Doch was bedeutet die Insolvenz für die Mitarbeiter?

Die ca. 20.000 Mitarbeiter werden nun sicherlich um ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Anders als häufig angenommen, sind Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens aber keineswegs ohne Schutz. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz. Das Arbeitsverhältnis endet insbesondere nicht automatisch mit der Insolvenz, sondern läuft weiter.

Wenn der Insolvenzverwalter kündigt gilt folgendes: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die ordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO) aussprechen. Auf die im Regelfall gültigen Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag, können sich die Arbeitnehmer nicht mehr erfolgreich berufen.

Allerdings betrifft dies nur die Kündigungsfrist. Auch der Insolvenzverwalter benötigt einen Kündigungsgrund.

Hat der Insolvenzverwalter vor, den Betrieb komplett zu schließen, liegt die für eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitnehmer notwendige dringende betriebliche Erfordernis regelmäßig vor.

Anders sieht es beispielsweise aus, wenn der Betrieb verkauft werden soll. Dann können grundsätzlich nur die für die Weiterführung nicht benötigten Arbeitnehmer gekündigt werden. Auch wenn der Betrieb saniert und eingeschränkt weitergeführt werden soll, gelten bei Kündigungen die üblichen Schutzvorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmer.

Wichtig: Auch die Kündigung durch den Insolvenzverwalter unterliegt den Grundsätzen der Sozialauswahl, die bei den zu kündigenden Arbeitnehmern berücksichtigt werden muss.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Besonders wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kann sich die Kündigungsschutzklage auch bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter lohnen. Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist, jedenfalls dann, wenn der Betrieb weitergeführt werden soll, nicht ohne weiteres möglich. Beachten Sie die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Sollte der Betrieb bei Praktiker zunächst weitergeführt und nur ein Teil der Mitarbeiter gekündigt werden, ist eine Kündigungsschutzklage unbedingt sinnvoll.

Berlin, den 11.7.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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