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Raubkopien am Dienst-PC - außerordentliche Kündigung

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 25.01.2018 15:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Raubkopien am Dienst-PC - außerordentliche Kündigung
Fachanwalt Bredereck
Der Dienst-PC am Arbeitsplatz bietet - neben seiner offensichtlichen Funktion als Arbeitswerkzeug - auch eine Reihe von Verlockungen für Arbeitnehmer. Dazu zählt insbesondere die private Internetnutzung während der Arbeitszeit, die immer wieder zu Streitigkeiten, speziell auch infolge von Kündigungen, führt. Doch es gibt auch noch weitere fragwürdige Nutzungsmöglichkeiten, die das Risiko eines Jobverlustes mitbringen.

Erstellung von Raubkopien durch Arbeitnehmer: In einem recht aktuellen Urteil hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt über die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der während der Arbeitszeit seinen Dienstrechner zur Herstellung von Raubkopien benutzt hat. Diese hatte er dann anschließend selbst gebraucht oder an Kollegen weitergegeben. Dabei verwendete er insbesondere Rohlinge des Arbeitgebers. Dieser reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2016 - 6 Sa 23/16).

Außerordentliche Kündigung wirksam: Anders als das Arbeitsgericht in erster Instanz hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung letztlich für wirksam erachtet. Es lägen hinreichende Indizien vor, die für die wiederholte Anfertigung der Raubkopien während der Arbeitszeit sprechen. Das Verhalten des Arbeitnehmers stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, aufgrund derer das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber endgültig zerstört sei. Trotz einer langjährigen Betriebszugehörigkeit war die fristlose Kündigung des Arbeitgebers nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis also wirksam.

Das LAG: Bei Anwendung dieser Rechtssätze war eine Abmahnung des Klägers entbehrlich. Das zur Überzeugung der Kammer feststehende Fehlverhalten des Klägers ist derart schwerwiegend, dass er nicht darauf vertrauen durfte, das beklagte Land werde einen derartigen Pflichtverstoß nicht unmittelbar zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2016 - 6 Sa 23/16).

Vorsicht bei privater Nutzung des Firmenrechners: Der beschriebene Fall zeigt, wie auch andere Beispiele der privaten Internetnutzung, dass die Nutzung des Dienst-PCs zu privaten Zwecken für Arbeitnehmer gefährlich ist. Das gilt umso mehr, wenn sie im Zuge dessen noch Vermögenswerte des Arbeitgebers einsetzen (wie hier die Rohlinge) und diesen damit zusätzlich finanziell schädigen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

25.01.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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