Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Reform der Privatinsolvenz verabschiedet

Pressemeldung von: redaktion neunundzwanzig - 19.07.2013 11:07 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Verbraucher-Information Düsseldorf, 19.07.2013 Nachdem im vergangenen Jahr die Erleichterung von Unternehmenssanierungen auf der Agenda des Gesetzgebers stand, hat der Bundesrat jetzt eine Reform der Privatinsolvenz beschlossen. Das am 7. Juni 2013 verabschiedete Gesetz verkürzt unter anderem das Restschuldbefreiungsverfahren und stärkt die Gläubigerrechte. Die ARAG Experten erläutern, was sich konkret ändert:

Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren
Das Gesetz sieht für den Schuldner die Möglichkeit vor, das Restschuldbefreiungsverfahren von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Die Verkürzung setzt voraus, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren. Die neue Regelung steht uneingeschränkt allen natürlichen Personen offen. Sie kommt für Verfahren zur Anwendung, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden.

Versagung der Restschuldbefreiung
Gleichzeitig haben die Gläubiger nach der Neuregelung die Möglichkeit, jederzeit schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Das soll die Rechte der Gläubiger stärken, deren Wahrnehmung bislang beschwerlich war. So wurde oftmals eine Restschuldbefreiung erteilt, obwohl Versagungsgründe vorlagen.

Insolvenzplanverfahren
Daneben eröffnet das neue Gesetz auch für Privatinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege - d.h. ohne Restschuldbefreiungsverfahren - entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt werden.

Kein Verlust der Wohnung
Eine weitere Neuerung betrifft die Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften: Sie werden zukünftig in der Insolvenz vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt. Bei Mietern ist das bereits seit einer Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2001 der Fall. Bei ihnen ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, das Mietverhältnis des Schuldners zu kündigen. Das soll nach dem neuen Gesetz auch für die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft gelten - jedoch nur, solange der Wert der vom Schuldner angesparten Beteiligung eine Obergrenze von vier Nettokaltmieten oder maximal 2000 Euro nicht übersteigt. Die Begrenzung soll verhindern, dass der Schuldner einen größeren Teil seines Vermögens als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegt.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Telefon: 0211-963 2560
Homepage: http://www.ARAG.de


Firmenbeschreibung:
Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
E-Mail: thomas@redaktionneunundzwanzig.de
Telefon: 0221-92428215
Homepage: http://www.ARAG.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.