Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Technische Funktion nicht ausreichend für Markenschutz

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 15.12.2017 09:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Technische Funktion nicht ausreichend für Markenschutz

Technische Funktion nicht ausreichend für Markenschutz
Nach dem Markengesetz können Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Kaffeekapseln können in jedem Supermarkt gekauft werden. Allerdings ist Kaffeekapsel nicht gleich Kaffeekapsel. Nur ein einzelner Anbieter konnte bestimmte Kapseln aus Aluminium anbieten. Diesen Patentschutz hat das Bundespatentamt nun aufgehoben (Az.: 25 W (pat) 112/14). Der markenrechtliche Schutz wurde insoweit aufgehoben, als davon Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte betroffen sind. Diese Entscheidung begründet das Bundespatenamt damit, dass für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Die wesentlichen Merkmale dieser Marke erfüllten eine technische Funktion, die dazu diene in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, so das Patentamt weiter.

Zeichen können nur als Marke angemeldet werden, wenn sie die nötige Unterscheidungskraft zu Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dreidimensionale Zeichen können hingegen nicht als Marke angemeldet werden, wenn die Form durch die Art der Ware selbst bestimmt ist oder die Form zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich ist. Dieses Schutzhindernis erkannte das Bundespatentamt bei den Kaffeekapseln.

Grundsätzlich müssen Unternehmen bei der Anmeldung einer Marke beachten, dass Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen können. Ein absolutes Schutzhindernis ist dabei die mangelnde Unterscheidungskraft zu den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter. Das heißt, das Zeichen muss geeignet sein, sich von anderen Angeboten abzugrenzen, so dass der Verbraucher in der Lage ist, die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können.

Darüber hinaus können noch weitere Schutzhindernisse bestehen. So muss sich die Marke beispielsweise grafisch darstellen lassen. Ebenso sind rein beschreibende Angaben nicht zulässig, da sie dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entgegenstehen.

Bei der Markenanmeldung muss zudem beachtet werden, dass nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt werden. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Anmeldung als Marke möglich ist und bei Markenrechtsverletzungen Ansprüche geltend machen bzw. abwehren.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:
Pressekontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.