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Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Leasingrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 30.07.2013 14:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Leasingrecht
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Leasingrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Den Leasinggeber trifft möglicherweise die vertragliche Pflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, wenn ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasinggutes einzustehen hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. 13 U 4/11) festgelegt, dass ein Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. Den Leasinggeber soll die Nebenpflicht der bestmöglichen Verwertung treffen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht soll dann vorliegen, wenn der Leasinggeber und der Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen hätten und der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch günstig sei.

Beim Leasing beschafft der Leasinggeber eine Sache und finanziert diese vollständig. Das Leasingobjekt wird dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleinen Monatsbetrages dem Leasingnehmer zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Rechtlich versteht man hierunter eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Folglich werden hier die Parallelen zwischen dem Mietrecht und dem Leasingvertrag sichtbar.

In der Regel erfolgt beim Leasing eine Übertragung der Nutzungsüberlassung, der vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten, sowie der Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer. Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Leasingvertrag und einem Mietvertrag. Ein weiterer Unterschied liegt außerdem in der Beteiligung eines Dritten am Leasingvertrag, dem Hersteller der Leasingsache.

Schwierigkeiten können beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Zudem können sich insbesondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten - wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache - treffen.

Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html

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GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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