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Wie mache ich einen Schmerzensgeldanspruch geltend und welche Fristen sind zu beachten?

Pressemeldung von: Anwaltssozietät bürgerlichen Rechts Schah Sedi & Schah Sedi - 15.12.2015 11:45 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Der Begriff Schmerzensgeldanspruch wurde bereits im 17. Jahrhundert ins Leben gerufen. Er steht für alle Entschädigungen, die für erlittene Einschränkungen der körperlichen Unversehrtheit immer dann gezahlt werden müssen, wenn die Verletzungen oder auch seelischen Belastungen durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen Dritter entstanden sind. Ergänzend kommt in Deutschland ein Schmerzensgeldanspruch auf Grundlage der sogenannten Gefährdungshaftung in Frage. Die Verjährungsfristen beim Schmerzensgeld Wer Schmerzensgeld beanspruchen möchte, muss die allgemeinen Fristen beachten. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz beträgt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB 3 Jahre. Generell ist zu sagen, dass die Verjährungsfrist am Ende des Jahres beginnt, allerdings nur dann, wenn derjenige der die Ansprüche geltend macht von dem anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners entweder Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis haben müsste. Das Ganze findet als Maximalfrist Ausdruck in § 199 Abs. 2 BGB. Dort ist geregelt, dass bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit verjährende Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren vor dem Schaden auslösenden Ereignis verjähren. Wo können Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden? Der Adressat des Schmerzensgeldanspruchs ist immer der Verursacher selbst, auch wenn dieser seine Pflichten oftmals an die Haftpflichtversicherung delegiert. Es ist dann zu schauen, ob es einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gibt, wie dies z.B. im Kfz-Haftpflicht Bereich der Fall ist. Dies ist geregelt in § 115 Abs. 1 VVG. Der Forderung nach Schmerzensgeld sind immer Beweise über den Umfang der Schädigungen beizufügen. Für den Anfang reichen Arztbefunde, je nachdem wie schwierig die Verletzungen sind, sind dann Arztgutachten beizufügen. Ein vom Geschädigten im Auftrag gegebenes Gutachten wird manchmal von den Versicherern als Parteigutachten zurückgewiesen. Jedoch gilt dieses Gutachten ebenso als Beweismittel und kann auch in dem Prozess miteingefügt werden. Welche Beweise sind bei Schmerzensgeldforderungen noch beizubringen? Wichtig ist der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem auslösenden Ereignis und dem körperlichen Schaden. Oftmals gestaltet sich vor allem bei vorhandenen Vorschäden als sehr schwierig. Es gilt der Grundsatz, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Rechtsnormen beweisen muss deren Rechtsfolgen sie geltend macht. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige, was für ihn Vorteile bringt, auch behaupten und beweisen. Anwaltssozietät bürgerlichen Rechts Schah Sedi & Schah Sedi (http://www.schah-sedi.de)

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