Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Wohnsitzverlagerung aus steuerlicher Sicht

Pressemeldung von: - 23.02.2015 09:50 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.

Ob ein Wegzug tatsächlich steuerlich vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und von der Zusammensetzung des Vermögens des Wegziehenden ab.

Dabei kommt es nicht nur auf die laufende steuerliche Belastung bei der Einkommensteuer vor und nach dem Wegzug an, sondern auch auf die Steuerbelastung im Todesfall. Insbesondere dann, wenn der Wegziehende seinen Lebensabend im Ausland verleben möchte. Ebenso muss die Steuerbelastung des Wegzugs selbst einkalkuliert werden, da dieser zu einer Steuerbelastung führen kann (Wegzugbesteuerung). Das trifft insbesondere für die Besteuerung von nicht realisierten Wertsteigerungen in Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften zu, an denen der Wegziehende zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist. Um sich die spätere Steuer zu sichern, unterstellt das geltende deutsche Steuerrecht eine Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den daraus resuktierenden (fiktiven) Gewinn auf Basis des gegenwärtigen Wertes der Anteile (§ 6 AO).

Da die deutsche Besteuerungspraxis aus EU-Sicht dauerhaft nicht haltbar ist, soll die Wegzugbesteuerung gesetzlich geändert werden. Zwar wird die Besteuerung nicht entfallen, die Steuerzahlung wird jedoch bei Wegzügen innerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) zinslos gestundet. Erst wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden, wird die Steuerzahlung in Deutschland fällig. Sollte der Entwurf Gesetz werden, würden die steuerlichen Rahmenbedingungen von Wegzügen innerhalb der EU/EWR zwar deutlich verbessert, es besteht jedoch wie bisher das Risiko einer doppelten Besteuerung in Deutschland und im Ausland, wenn die Anteile später tatsächlich veräußert werden.

Vorteilhaft ist, dass nach der Neuregelung die Steuer künftig entfällt, wenn der Weggezogene später wieder nach Deutschland zurückkehrt. Die Erstattung der Steuer ist zwar auch nach geltendem Recht möglich, jedoch muss bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden. Die Rückkehr nach Deutschland muss außerdem innerhalb von fünf bzw. bei berufsbedingtem Wegzug zehn Jahren erfolgen. Nach der Neuregelung wäre eine Erstattung der Steuer zeitlich unbegrenzt und auch ohne vorherige Rückkehrabsicht möglich; wenn der Wegzugstaat ebenfalls den Wegzug besteuert, gilt die Rückerstattung für einen

Teil der Steuer nicht.

Ein erheblicher Nachteil der Neuregelung ist jedoch, dass künftig nicht nur Anteile an deutschen, sondern auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von der Regelung erfasst werden sollen.

http://www.internationale-firmengruendung.com

Firmenkontakt:
My Company Guides
Jeff Dixon
info@internationale-firmengruendung.com
PO Box 96503, 20090-6503 Washington
+1 312 5887 299

Firmenbeschreibung:
Internationale-firmengruendung.com ist eine international tätige Boutique-Beratungsgesellschaft, welche im Bereich Business Consulting mit Fokus auf Firmengründungen tätigt ist. Wir betreuen Privatpersonen und Firmen aus aller Welt, unterstützen bei der Gründung, als auch bei der lokalen Ansiedlung von Unternehmen. Know-how, Kontakte und Manpower die essentiellen Zutaten für Ihren unternehmerischen Erfolg bieten wir Ihnen aus einer Hand. Ob Sie einen Dolmetscher in Hong Kong benötigtigen, oder einen Steuerberater in New York "Our network, is your network". Internationale-firmengruendung.com ist Ihr globaler Partner, für Ihre Projekte, Unternehmen und Mitarbeiter - 24 Stunden am Tag / 365 Tage im Jahr -

Pressekontakt:
My Company Guides
Jeff Dixon
PO Box 96503, 20090-6503 Washington
+1 312 5887 299
info@internationale-firmengruendung.com
http://www.internationale-firmengruendung.com
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.