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Aczento Group - Firmengründung in Europa

Pressemeldung von: - 03.11.2014 09:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Für die laufenden Geschäfte unterliegt die SE im Land des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht. Da die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Auflösung oder Neugründung durchgeführt werden kann, können steuerliche Vorteile – unter Berücksichtung der Transferpreisthematik – viel einfacher realisiert werden.

Die SE-VO, wie im 20. Erwägungsgrund erwähnt, enthält keine steuerlichen Regelungen. Bei der Sitzverlegung oder der steuerlichen Strukturierung der Gründungsvorgänge einer SE greift die steuerliche Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG). Im Jahr 2005 wurde die SE ausdrücklich als Gesellschaft in die Fusionsrichtlinie mit aufgenommen (RL 2005/19/EU). In der ursprünglichen Fassung fehlte die SE, da 1990 diese Rechtsform noch nicht existierte. In Deutschland wurde diese Richtlinie im Rahmen des Gesetzes Uber steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) am 13. Dezember 2006 umgesetzt.

Damit wurde ein rechtssicheres Instrumentarium geschaffen, um die grenzüberschreitende Übertragung von Untemehmensanteilen oder Gesellschaftsanteilen, die Verschmelzung zur Gründung einer SE sowie die Sitzverlegung der SE steuerneutral zu vollziehen.

Bei einem Gründungsvorgang einer SE müssen die Wirtschaftsgüter bzw. die eingebrachten Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen gilt allerdings ein Wahlrecht, nach welchem die betroffenen Wirtschaftsgüter zu einem Zwischenwert oder mit einem Buchwert bewertet werden können. In der Regel ist der Buchwert niedriger als der gemeine Wert. In der Beratungspraxis sollte der Buchwertansatz angeraten werden, weil dadurch mögliche stille Reserven nicht berücksichtigt werden und somit auch kein Gewinn, der durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstünde, versteuert werden muss. Bei einer zukünftigen Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter muss jedoch die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden. Dies ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlrechtes.

Für die laufenden Geschäfte unterliegt die SE im Land des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht. Da die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Auflösung oder Neugründung durchgeführt werden kann, können steuerliche Vorteile – unter Berücksichtung der Transferpreisthematik – viel einfacher realisiert werden.

http://www.akzento-group.com/firmengruendung/firmengruendung-europa

Firmenkontakt:
Akzento Consulting Group
Tobias Meister
info@aczento.com
Maximilianstraße 35a , 80539 München
+49.89.2155.3207

Firmenbeschreibung:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig ist. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.

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