Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Bearbeitungsentgelte sind unzulässig - Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre!

Pressemeldung von: Rechtsanwälte Callsen & Thürk - 29.10.2014 13:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Bearbeitungsentgelte sind unzulässig - Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre!
-- /via JETZT-PR/ -- Schon vor kurzer Zeit hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite nur eingeschränkt zulässig sind. Insbesondere dann, wenn die Bank Entgelte für Tätigkeiten verlangt, die in ihrem eigenen Interesse liegen, wie beispielsweise die Prüfung der Bonität des Kunden, dürfen diese nicht im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof außerdem entschieden, dass für die Rückforderung der Entgelte durch Verbraucher eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Da nämlich erst im Jahr 2011 gerichtlich über die Unzulässigkeit der Entgelte durch Oberlandesgerichte entschieden worden ist, konnten Verbraucher vorher nicht wissen, dass die Entgelte unzulässig waren. Demzufolge gelte nun eben die Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Das bedeutet, dass Verbraucher auch für Kredite, die schon im Jahr 2004 abgeschlossen worden sind, noch in diesem Jahr das Bearbeitungsentgelt zurück verlangen kann. Hier gilt es nun, schnell zu handeln, denn am 31.12.2014 kommt die Verjährung für entsprechende Forderungen aus dem Jahr 2004. Prüfen Sie Ihre Verträge und holen Sie sich rechtlichen Beistand, damit Sie schnell zu Ihrem Recht und in diesem Fall Ihrem Geld kommen.

Rechtsanwälte Callsen & Thürk - Unser Rechtsanwaltsteam steht Ihnen sowohl im Onlinerecht, als auch beispielsweise im Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Steuerrecht und Strafrecht mit Rechtsrat unterstützend zur Seite.

Firmenkontakt:
Rechtsanwälte Callsen & Thürk
Alexander Busch
Am Fördeufer 1b

24944 Flensburg
Deutschland

E-Mail: info@callsen-thuerk.de
Homepage: http://www.rechtsanwaltskanzlei-flensburg.de
Telefon: 0461/4301080

Firmenbeschreibung:
Rechtsanwälte Callsen & Thürk - Unser Rechtsanwaltsteam steht Ihnen sowohl im Onlinerecht, als auch beispielsweise im Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Steuerrecht und Strafrecht mit Rechtsrat unterstützend zur Seite.

Pressekontakt:
Rechtsanwälte Callsen & Thürk
Alexander Busch
Am Fördeufer 1b

24944 Flensburg
Deutschland

E-Mail: info@callsen-thuerk.de
Homepage: http://www.rechtsanwaltskanzlei-flensburg.de
Telefon: 0461/4301080
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.