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Finanzgericht Düsseldorf: Steuerentlastungen für Standheizungen

Pressemeldung von: Rossner Relations - 15.05.2014 14:56 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

RSM Germany gewinnt Klage für Nahverkehrsunternehmen
Finanzgericht Düsseldorf: Steuerentlastungen für Standheizungen
Christian Knöller, RSM Germany, begrüßt das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
Düsseldorf, 15. Mai 2014. Dieselkraftstoff, der für Standheizungen von Bussen verwendet wird, ist von der Energiesteuer zu entlasten. Zu diesem Urteil gelangt das Finanzgericht Düsseldorf. Voraussetzung ist, dass es wichtige Gründe dafür gibt, den Diesel für das Verheizen zu verwenden, heißt es in der Urteilsbegründung vom 23. April.

Das Finanzgericht hatte sich mit dem Fall auseinandergesetzt, da die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Bergmann, Kaufmann und Partner aus Wuppertal, die zum Verbund von RSM Germany gehört, zwei entsprechende Klageverfahren geführt hatte. Im Auftrag eines größeren kommunalen Nahverkehrsunternehmens hatte RSM ein Verfahren gegen das Hauptzollamt Dortmund (HZA) angestrengt. Das HZA wollte eine Steuerentlastung für Diesel, der für den Betrieb von Standheizungen in Linienbussen verwendet worden war, nicht gewähren. Es hatte von dem Busunternehmen gefordert, einen Kombitank in die Fahrzeuge einzubauen - neben dem Dieseltank für den Motor einen Heizöltank für den Betrieb der Standheizung. Diese Forderung fand das Finanzgericht allerdings nicht verhältnismäßig. So ein Kombitank verursache Mehrkosten für die Nachrüstung der Busse, die Errichtung und den Betrieb der Heizöltanklage sowie Personalmehrkosten bei der Betankung, führt das Gericht aus. Das Verheizen von Dieselkraftstoff sei deshalb in diesem Fall wirtschaftlich die einzig sinnvolle Option, womit der § 49 Abs.1 des Energiesteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Urteilsspruch kann damit bundesweite Bedeutung zukommen, eine Revision vor dem Bundesfinanzgerichtshof wurde zugelassen. Betroffen von der Rechtsauslegung sind alle Unternehmen, die dieselbetriebene Fahrzeuge einsetzen und Standheizungen vorhalten, also öffentliche Busunternehmen und Reisebusfirmen, unter Umständen auch Unternehmen im Bereich der Personenschifffahrt und Speditionen.

RSM Germany, die auf mittelständische Unternehmen spezialisierte Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatung, sieht sich durch das Finanzgericht in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. "In Zeiten stetig steigender Energiepreise und der öffentlichen Diskussion um die Entlastungen der Wirtschaft sollten gerade defizitäre oder in starkem Wettbewerb stehende Unternehmen alle verfügbaren Entlastungsmöglichkeiten prüfen und ausschöpfen", so Christian Knöller, Wirtschaftsprüfer bei RSM Germany. "Das Urteil zeigt, dass es sich im Einzelfall durchaus lohnt, sich gegen eine fragwürdige Verwaltungspraxis gerichtlich zu wehren."


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