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Sind Online-Weihnachtsfeiern steuerpflichtig?

Pressemeldung von: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - 15.12.2020 11:45 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Sind Online-Weihnachtsfeiern steuerpflichtig?
Ein Prosit vor dem Monitor, anstatt einem Plausch an der Bar (Bildquelle: insta_photos/stock.adobe.com)
In diesem Advent fallen viele betriebliche Weihnachtsfeiern aus. Abstandsregeln und Teil-Lockdown vereiteln ein gemütliches Beisammensein mit Kollegen. Jedoch setzen manche Firmen ersatzweise auf digitale Weihnachtsfeiern über Videokonferenz. Das ist zwar stimmungsmäßig nicht das Gleiche, wie live zu feiern, aber es treffen dieselben gesetzlichen Steuerregeln zu. Erhalten Mitarbeiter im Rahmen einer Firmenfeier Zuwendungen von ihrem Arbeitgeber, sind diese bis zu einem Gesamtwert von 110 Euro steuerfrei. Darüber hinaus sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern der Arbeitgeber keine Pauschalversteuerung vornimmt.

Auch bei Online-Weihnachtsfeiern sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Sehr beliebt sind Pakete an die Mitarbeiter im Homeoffice, die dann mehr oder weniger aufwendige Essenskreationen und Getränke sowie weitere Geschenke enthalten. Des Weiteren bieten Eventagenturen den Firmen an, Online-Weihnachtsfeiern für deren Mitarbeiter zu organisieren. Da wird dann aus dem Verpflegungspaket zum Beispiel ein virtueller Kochkurs. Auch Online-Konzerte mit bekannten Stars oder Online-Escape-Room-Spiele für das Mitarbeiter-Team werden gerne gebucht.

Steuergrenze für Betriebsfeiern

Grundvoraussetzung, damit das Finanzamt die Betriebsfeier anerkennt, ist die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, d.h. dass alle Arbeitnehmer eines Teams, einer Abteilung oder Firma gleichermaßen eingeladen werden. Weiterhin werden nur maximal zwei Firmenveranstaltungen pro Jahr als steuerfrei anerkannt. Wird die Weihnachtsfeier beispielsweise auf 2021 verschoben und in einer anderen Form nachgeholt, dann ist neben der Weihnachtsfeier 2021 kein weiteres Firmenevent mehr steuerfrei möglich. Wird dennoch öfter als zweimal vom Betrieb aus gefeiert, werden die Zuwendungen aus den zusätzlichen Festen voll besteuert.

Im Rahmen der Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter. Darin sind Essen, Getränke, kostenpflichtige Unterhaltungsprogramme und Geschenke enthalten. Fallen die Zuwendungen großzügiger aus, muss alles über dem Freibetrag vom Mitarbeiter als geldwerter Vorteil bei der Lohnabrechnung versteuert werden. Die Kosten für den Arbeitsaufwand der Eventagentur sind nicht auf die Mitarbeiter umzulegen und gelten nicht als geldwerter Vorteil. Denn für den Mitarbeiter spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Feier selbst organisiert oder die Ausrichtung an eine Eventagentur vergibt. Versteuert werden in diesem Sinne nur direkt dem Mitarbeiter zurechenbare Ausgaben. Dazu wurde erst kürzlich ein BFH-Urteil veröffentlicht.

Anerkennung der Mitarbeiterleistungen

Mit einer Online-Weihnachtsfeier haben Arbeitgeber also eine hervorragende Möglichkeit, ihren Mitarbeitern steuerfrei ein zusätzliches Geschenk zukommen zu lassen und damit die besonderen Herausforderungen des Jahres 2020 zu honorieren. Ohne Betriebsveranstaltung sind Geschenke nämlich nur bis zur monatlichen Freigrenze von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Schöpft ein Arbeitnehmer die Freigrenze z.B. durch einen monatlichen Tankgutschein bereits aus, sind Weihnachtsgeschenke, die nicht im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung übergeben werden, bereits mit einem Wert von über 10 Euro abgabenpflichtig.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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