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Wölbern Fonds Holland 52: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.08.2014 11:06 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Wölbern Fonds Holland 52: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Lage für den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern-Fonds Holland 52 ist ohnehin alles andere als rosig. Nun könnte es noch schlimmer kommen. Nach Informationen des Handelsblatts ist die Büroimmobilie nur noch bis Mitte Oktober vermietet. Für die Wirtschaftlichkeit des Fonds dürfte viel davon abhängen, ob die Mietverträge verlängert bzw. die Immobilie neu vermietet werden kann und zu welchen Konditionen.

Während der Prozess gegen den ehemaligen Wölbern-Chef noch im Gange ist, müssen sich die Anleger des Fonds Holland 52 weiter Sorgen um ihr investiertes Kapital machen. Finanzielle Verluste sind nicht auszuschließen. Um den Schaden abzuwenden oder wenigstens zu minimieren, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und ggfs. die entsprechenden Schritte einleiten.

Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz kann unter Umständen eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs die sichere Kapitalanlage als die sie gerne beworben werden. Das sprichwörtliche "Betongold" kann schnell Risse aufweisen, wenn es zum Preisverfall auf dem Immobilienmarkt kommt, die prospektierten Mieteinnahmen nicht erreicht werden oder sogar Leerstände drohen. Den Anlegern kann der Totalverlust drohen. Daher sind geschlossene Immobilienfonds in der Regel auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätte daher auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung aber oft ausgeblieben.

Auch die Vermittlungsprovisionen haben die Banken oft nicht offen gelegt. Dazu sind sie allerdings nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Denn die so genannten Kick-backs können nach Ansicht des BGH einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass bei Kenntnis der Rückvergütungen die Fondsanteile erst gar nicht gezeichnet worden wären.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat.

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