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Bedienungs-, Betriebs- oder Gebrauchsanleitung?

Pressemeldung von: Stefan Knipf Technische Dokumentation/Technische Grafik GmbH - 30.07.2019 09:17 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Bedienungs-, Betriebs- oder Gebrauchsanleitung?
Die richtige Bezeichnung

Immer wieder taucht die Frage auf, was der Unterschied zwischen den unterschiedlichen kursierenden Bezeichnungen sei. Bedienungs- oder Betriebsanleitung? Gebrauchsanweisung oder Gebrauchsanleitung? Gibt es eine juristische Unterscheidung zwischen den einzelnen Bezeichnungen; macht man sich gar angreifbar, wenn man die falsche Bezeichnung wählt?

Spätestens, wenn eine Nutzerinformation für Ihr neues Produkt benötigt wird, müssen Sie entscheiden, was auf der Titelseite stehen soll.

Hier gibt es kein richtig und kein falsch. Die wichtigste Norm für solche Nutzerinformationen, die DIN EN 82079-1, spricht genauso von Gebrauchsanleitungen wie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht hingegen von Betriebsanleitungen, ebenso wie die relativ neue DIN EN ISO 20607. Aber auch der Name Gebrauchsanweisung ist nicht falsch. Möglicherweise ist "Gebrauchsanleitung" eher bei Gebrauchsgütern gebräuchlich (Eselsbrücke) während für Investitionsgüter die Bezeichnung "Betriebsanleitung" verbreiteter ist. Sicherlich gibt es aber auch Betriebsanleitungen für Gebrauchsgüter...

Die juristisch bessere Bezeichnung gibt es folglich nicht.

Eine Betriebsanweisung hingegen ist tatsächlich etwas anderes. Hier gibt der Betreiber einer Firma (eines Betriebs) seinen Mitarbeitern Anweisungen, wie bei der Arbeit insbesondere mit Gefährdungen oder Gefahrstoffen umzugehen ist.

Der richtige Inhalt
Richtig und wichtig ist, dass einem Produkt eine Nutzerinformation beiliegen muss, sofern von dem Produkt eine Gefährdung ausgehen kann: "Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern..." (ProdSG, §3 Abs. 4).

Das Produktsicherheitsgesetz gilt mit wenigen Ausnahmen für alle Produkte, die "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ... auf dem Markt bereitgestellt ... werden" (ProdSG, §1 Abs. 1). Damit ist die Forderung nach einer geeigneten Anleitung gestellt. Achtung: ohne geeignete Gebrauchsanleitung wird das Produkt als fehlerhaft betrachtet.

Die Inhalte dieser Anleitung können sehr variieren. Natürlich wird die Anleitung für ein einfaches Backofenthermometer wesentlich kürzer und anders aufgebaut sein als die für einen Rasenmäher, obwohl beides Gebrauchsgüter sind. Der Funktionsumfang eines Rasenmähers ist deutlich größer, und eben dieser Funktionsumfang soll beschrieben werden. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn bei einer Funktion eine Gefährdung von dem Produkt ausgehen kann, denn in diesem Fall verlangt das ProdSG ausdrücklich klare Regeln zur Nutzung (siehe oben).

Gliederung nach Lebensphasen
Die DIN EN 82079-1 empfiehlt, Informationen nach Lebensphasen zu gliedern, also etwa
-Transport
-Inbetriebnahme
-Betrieb
-Störungen
-Wartung
-Entsorgung

Diese Gliederung hat sich inzwischen weitgehend etabliert. Bei komplexeren Produkten kommen gegebenenfalls weitere Lebensphasen hinzu. Das trifft besonders bei Investitionsgütern zu: hier ist eine Betriebsanleitung oft mehrere hundert oder gar tausend Seiten stark.

Oft ist es sinnvoll, diesen Lebensphasen eine kurze Beschreibung des Gerätes - mit Bild - voran zu stellen. Hier können auch die Bedienelemente kurz gezeigt und erklärt werden.

Diese Gliederung gibt nun die Inhalte der Gebrauchsanleitung vor: zu jedem Kapitel eine Einleitung mit Sicherheitshinweisen, gefolgt von konkreten Handlungsbeschreibungen wie etwa "Einstellen der Schnitthöhe". Hier sollte dann - bevor der gefährliche Teil beschrieben wird - ein Warnhinweis eingefügt werden. Die Inhalte für die Sicherheits- und Warnhinweise muss übrigens der Konstrukteur in einer Risikobeurteilung festhalten. Vor Sicherheitsrisiken, die sich konstruktiv nicht beseitigen lassen, muss in der Gebrauchsanleitung gewarnt werden!

Bei entsprechendem Umfang sollte am Anfang der Gebrauchsanleitung ein Inhaltsverzeichnis schnellen Überblick verschaffen. Auch ein Glossar oder Index am Ende der Anleitung kann sehr praktisch für den Anwender sein.

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